Diese Woche hat mir eine an MS erkrankte Frau berichtet, dass die angekündigte MDK-Untersuchung zur Einstufung des Pflegegrades telefonisch durchgeführt wurde. Einen Tag zuvor hat mich jemand anderes informiert, dass sein MDK-Termin abgesagt wurde. Ich hielt das zuerst für eine kreative Idee der Pflegekasse und bin dann aber gleich auf die Gesetzesgrundlage gestoßen.
Die neuen Paragrafen im SGB IX gelten seit 28. März 2020 und tragen die Überschrift „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie“ (SGB IX, §§ 147 – 152). Die Regelungen sind bis 30. September 2020 befristet und können bei Bedarf verlängert werden.