Blindengeld-Landespflegegeld als monatliche Unterstützung

Das Blindengeld ist eine monatliche Hilfeleistung, die in den einzelnen Bundesländern höchst unterschiedlich geregelt ist und zum Teil auch ganz unterschiedlich bezeichnet wird (Blindengeld, Landespflegegeld, Sinnesbehindertengeld …). Es unterscheiden sich nicht nur die Geldbeträge voneinander, sondern auch der Kreis der Leistungsempfänger ist sehr unterschiedlich. Das Blindengeld ist ein Nachteilsausgleich für behinderungsbedingte Mehrausgaben und nicht zu verwechseln mit Leistungen wie dem Landespflegegeld Bayern oder dem Landespflegegeld in Rheinland-Pfalz. Es muss beantragt werden.

Gemeinsam ist in allen Bundesländern geregelt, dass blinde Menschen eine monatliche Geldleistung zum Ausgleich ihrer Ausgaben erhalten. Als blind gelten nicht nur vollblinde Menschen, sondern auch Personen mit einer Sehkraft von bis zu 2% oder 1/50.

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In sieben Bundesländern erhalten auch hochgradig sehbehinderte Menschen das sogenannte kleine Blindengeld, darunter fallen alle Personen, deren Sehkraft bis zu 5% oder 1/20 beträgt.

In einigen Bundesländern erhalten auch taube, gehörlose, taubblinde oder besonders schwerbetroffene Menschen das Blindengeld. Auch wer das Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis hat erfüllt die Voraussetzungen für das Blindengeld.

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Bundesland Zielgruppe Leistung/Monat Antrag und Gesetz
Baden-Würrtemberg Blinde Personen bis 410€ ->Antrag, Gesetz über die Landesblindenhilfe
Bayern Blinde / hochgradig sehbehinderte und taube Personen bis 610€ ->AntragBayerisches Blindengeldgesetz
Berlin Blinde / taubblinde / hochgradig sehbehinderte und gehörlose Personen bis 574€ ->Antrag, Landespflegegeldgesetz
Brandenburg blinde und gehörlose Personen / schwerstbehinderte Personen bis 346€ ->Antrag, Landespflegegeldgesetz
Bremen Blinde und schwerstbehinderte Personen bis 422€ ->Infos, Landespflegegeldgesetz
Hamburg Blinde Personen bis 546€ ->Infos, Gesetz über die Gewährung von Blindengeld
Hessen Blinde und hochgradig sehbehinderte Personen bis 617€ ->Antrag, Infos zum Landesblindengeldgesetz
Mecklenburg-Vorpommern Blinde und hochgradig sehbehinderte Personen, bis 430€ ->Infos, Landesblindengeldgesetz
Niedersachsen Blinde Personen bis 375€ ->Antrag, Gesetz über das Landesblindengeld
Nordrhein-Westfalen NRW Blinde / hochgradig sehbehinderte / gehörlose Personen bis 473€ ->Antrag, Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose
Rheinland-Pfalz Blinde Personen bis 410€ ->Infos, Landesblindengeldgesetz
Saarland Blinde Personen bis 450€ ->Infos, Gesetz über die Gewährung einer Blindheitshilfe
Sachsen Blinde / hochgradig sehbehinderte / gehörlose Personen schwerstbehinderte Kinder (GdB 100) bis 350€ ->Infos, Landesblindengeld
Sachsen-Anhalt Blinde / hochgradig sehbehinderte / gehörlose Personen, bis 360€ ->Antrag, Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld
Schleswig-Holstein Blinde Personen, bis 300€ ->Infos, Gesetz über Landesblindengeld
Thüringen Blinde / gehörlose und taubblinde Personen, bis 400€ ->Antrag, Gesetz über das Sinnesbehindertengeld

Quelle: Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband, Stand 04.07.2019


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Wird das Blindengeld auf andere Leistungen angerechnet?

Das Blindengeld ist unabhängig von Einkommen und Vermögen. In einigen Bundesländern wird das Blindengeld jedoch auf das Pflegegeld angerechnet. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband hat hierzu genaue Daten für alle Bundesländer auf seiner Internetseite.

Bei Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II erfolgt keine Anrechnung, sondern eine Aufstockung mit der sogenannten Blindenhilfe. Die Blindenhilfe stockt das Blindengeld auf insgesamt ca. 717€ auf (Stand 2018).

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.