Alle Beiträge von Jochen Radau

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.

7 Zuschüsse für barrierefreies Bad und Umbauen

Barrierefreie Umbaumaßnahmen kosten viel Geld. Die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen der Pflegekasse leisten hierbei ab 2025 mit maximal 4180€ in vielen Fällen nur einen verhältnismässig kleinen Beitrag und sind an die Feststellung eines Pflegegrades gekoppelt. Je nach Situation kommen mit oder ohne Pflegegrad verschiedene weitere Zuschussgeber in Frage.

Dabei sind einzelne Zuschüsse miteinander kombinierbar, d.h. die Förderungen können sich aufsummieren.

7 Zuschüsse für barrierefreies Bad und Umbauen weiterlesen

Verhinderungspflege steigt 2025

Die Pflege eines Angehörigen ist in der Regel immer mit einer großen Belastung für die Pflegepersonen verbunden. Was tun, wenn man als pflegender Angehöriger kurzfristig ausfällt oder eine Auszeit benötigt?

Die Verhinderungspflege soll pflegender Angehörige stunden- oder tageweise (z.B. für private Anlässe oder Urlaub) entlasten oder im  Krankheitsfall der Pflegeperson eine Ersatzpflege finanzieren. Die Verhinderungspflege kann ab 2025 mit bis zu 1685 € im Jahr die häusliche oder stationäre Pflege durch eine weitere Person oder einen Pflegedienst bezuschussen. Der Betrag von 1685 € ist als ein jährlich zur Verfügung stehendes Budget zu verstehen.

Verhinderungspflege = Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Die Verhinderungspflege ist bei der Pflegekasse als „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ zu beantragen. Neben einem Stundensatz können auch Fahrtkosten im Rahmen der Verhinderungspflege abgerechnet werden. Verhinderungspflege steigt 2025 weiterlesen

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bezuschusst die Pflegekasse Umbaumaßnahmen wie z.B. einzelne behindertengerechte Umbauten im Badezimmer oder den Einbau eines Treppenlifters mit einem Zuschuss bis zu 4180 € (ab dem Jahr 2025). Voraussetzung dafür ist mindestens der Pflegegrad 1. Für die geplante Maßnahme ist ein Kostenvoranschlag notwendig, der zusammen mit dem Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden muß.

Zusätzlich muss eine Sozialstation die Umbaumaßnahme  befürworten. Dazu bestätigt sie die Notwendigkeit der Maßnahme auf der sogenannten Notwendigkeitsbescheinigung, einem Vordruck der Pflegekasse. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen weiterlesen

Ein Sudoku.

Pflegegeldrechner: Pflegegeld bei Kombinationsleistung 2025

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz regelt, dass zum 01.01.2025 alle Pflegeleistungen um 4,5% gegenüber dem Stand von 2024 steigen. Deshalb stelle ich hier eine aktualisierte Version unseres Rechners für die Kombinationspflege zur Verfügung.

Unser Pflegegeldrechner hilft bei der anteiligen Berechnung des Pflegegeldes bei der sogenannten Kombinationsleistung. Das ist dann der Fall, wenn der Betrag für die Pflegesachleistung durch eine Sozialstation nicht voll ausgeschöpft wird. Das nicht verbrauchte Pflegegeld wird dann anteilig ausgezahlt. Die Berechnung kann mit unserem Pflegegeldrechner leicht nachvollzogen werden. Pflegegeldrechner: Pflegegeld bei Kombinationsleistung 2025 weiterlesen

Landespflegegeld Bayern: 1000€ pro Jahr ab Pflegegrad 2

Bayern wird auch 2025 das Landespflegegeld in Höhe von 1000€ auszahlen. Das Landespflegegeld muss nur einmalig beantragt werden und läuft dann automatisch weiter. Besteht der Pflegegrad 2 oder höher erst seit 2023, so muss der Erstantrag bis spätestens 31.12.2024 gestellt werden. Ab 2026 wird das bayerische Landespflegegeld nach den Plänen der Staatsregierung auf 500€ halbiert.

Das Pflegegeld können in Bayern lebende Pflegebedüftige ab Pflegegrad 2 erhalten. Das Landespflegegeld muss nur einmal beantragt werden und wird dann jährlich weitergezahlt, solange die Voraussetzungen bestehen. Der Pflegebedürftige kann in einem Pflegeheim untergebracht sein oder Zuhause leben und versorgt werden. Das bayerische Landespflegegeld ist steuerfinanziert und sie ist keine Leistung der Pflegeversicherung.

Voraussetzungen für das Pflegegeld

  • Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 und höher
  • Hauptwohnsitz in Bayern im Zeitraum der Antragstellung
  • Pflegegrad 2 wurde vor dem 01.10. des laufenden Jahres festgestellt. Für das Landesamt existiert ein Pflegegeldjahr, welches vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres reicht. Landespflegegeld Bayern: 1000€ pro Jahr ab Pflegegrad 2 weiterlesen
Ein Pflegheim.

Tagespflege: Kostenübernahme zusätzlich zum Pflegegeld

Die Tagespflege ist eine Sachleistung der Pflegeversicherung. Der Anspruch darauf besteht ab Pflegegrad 2. Die Tagespflege dient in erster Linie der Entlastung pflegender Angehöriger. In diesem Fall würde der Pflegebedürftige dann z.B. an einem oder mehreren Tagen in der Woche für einige Stunden in einem Saal in einem Pflegeheim verbringen und dort in der Regel auch eine oder mehrere Mahlzeiten einnehmen. Das könnten dann Mittagessen und ein Nachmittagskaffee sein. Eine Tagespflege ist auch über die Nacht möglich. Ab 2025 steigen die maximalen monatlichen Beträge für die Tagespflege um 4.5% gegenüber 2024 an.
Tagespflege: Kostenübernahme zusätzlich zum Pflegegeld weiterlesen

Unterstützungspflege: Haushaltshilfe, ambulante Pflege und Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Nach schwerer Erkrankung, einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer anderen ambulanten Behandlung im Krankenhaus kann ganz plötzlich für eine bestimmte Zeit eine ambulante Pflege durch einen Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe notwendig sein. Seit 2016 kann die Krankenkasse für eine bestimmte Zeit einen Teil der Kosten auch ohne Pflegegrad übernehmen. Seit 2018 wurde diese Leistung ausgeweitet, so dass sie auch auch bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit ohne Krankenhausaufenthalt vom Arzt verordnet werden kann. Im Jahr 2021 wurde die Übergangspflege weiter ausgebaut und kann seitdem für bis zu zehn Tage im Krankenhaus erfolgen, wenn die Pflege im Anschluss nicht anders sichergestellt werden kann.

Hier wird erklärt wie diese sogenannte Unterstützungspflege (vorher Übergangspflege) funktioniert und welche Leistungen bezahlt werden können. Unterstützungspflege: Haushaltshilfe, ambulante Pflege und Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad weiterlesen

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege wurde 2024 ein Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro eingeführt. Für junge Menschen bis einschließlich des 25. Lebensjahrs und mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt diese Neuregelung seit dem 1. Januar 2024. Für alle anderen Betroffenen ist diese Regelung erst ab 01.07.2025 geplant. Neu ist auch, dass ab 1. Juli 2025 die Verhinderungspflege sofort nach Feststellung des Pflegegrades 2 ohne Wartezeit in Anspruch genommen werden kann.

Ab 1. Juli 2025 soll laut bisheriger Planung des Bundesministeriums für Gesundheit der kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro für alle Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zur Verfügung stehen. Dieser kann flexibel für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Beide Leistungen können für maximal 8 Wochen in Anspruch genommen werden. Für junge Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 bis einschließlich des 25. Lebensjahrs gelten diese Neureglungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege seit dem 1. Januar 2024. Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege weiterlesen

Kurzzeitpflege: 1854€ pro Jahr ab 2025

Mit Hilfe der Kurzzeitpflege steht für die Pflegegrade 2-5 pro Jahr ein Betrag von 1774€ zur Verfügung, mit dem für maximal 8 Wochen eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim finanziert werden kann. Ab 2025 steigt die Kurzzeitpflege auf einen Betrag von 1854€ an.

Die Kurzzeitpflege kann damit eine absehbare Lücke in der häuslichen Pflege überbrücken oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erfolgen, wenn beispielsweise die häusliche Pflege aufgrund eines vorübergehenden höheren Pflegebedarfs noch nicht ausreichend wäre. Kurzzeitpflege: 1854€ pro Jahr ab 2025 weiterlesen

Pflegegeld 2025 und weitere Leistungen

Die nachfolgende Übersicht zeigt in den einzelnen Tabellen die Leistungen der Pflegekasse. Die nächsten Veränderungen stehen 2025 an – das Pflegegeld und alle Pflegeleistungen werden um 4,5% erhöht. Das Bundesgesundheitsministerium hat alle Zahlen unter dieser Übersicht als pdf vorab veröffentlicht. Mehr dazu finden Sie auf diesen Seiten.

1. Pflegegeld zuhause und im Heim

Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch eine Privatperson ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
ab 2025 347 599 800 990

 

Pflegesachleistung bei Pflege durch eine Sozialstation ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
ab 2025 796 1497 1859 2299

 

Pflegesachleistung bei stationärer Pflege im Heim ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
monatlich 125 770 1262 1775 2005

 

Die Beträge für 2024 finden Sie hier: Pflegegeld 2024

Eigenanteil bei vollstationärer Pflege seit 2024:

Für die vollstationäre Pflege wurde der für die Pflege zu zahlende Eigenanteil geringer. Die Pflegeversicherung springt seitdem mit einem Zuschlag ein, der von der Aufenthaltsdauer des Bewohners abhängt. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten Aufenthalt 75 Prozent.

Pflegegeld 2025 und weitere Leistungen weiterlesen