125 € für Haushaltshilfe ab Pflegegrad 1 mit Entlastungsbetrag

Mit dem Entlastungsbetrag gibt es die Möglichkeit eine Haushaltshilfe mit monatlich 125 € über die Pflegekasse zu finanzieren. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist mindestens der Pflegegrad 1. In der Regel akzeptiert die Pflegekasse jedoch nur Haushaltshilfen von anerkannten Anbietern, wie z.B. eines Pflegedienstes. Seit dem Jahr 2021 wurde nach und nach in den meisten Bundesländern die zusätzliche Möglichkeit geschaffen, dass auch registrierte Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen den Entlastungsbetrag abrechnen können.

Mit dem Entlastungsbetrag kann eine Haushaltshilfe und auch Dienstleistungen wie z.B. Besorgungen, Vorlesen oder Spazierengehen im Wert von 125 € im Monat finanziert werden. Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung. Für die Abrechung einer Haushaltshilfe mit der Pflegekasse gibt es folgende Möglichkeiten.

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  1. Es wird per Abtretungserkärung vereinbart, daß die Sozialstation bzw. der Pflegedienst die Haushaltshilfe direkt mit der Pflegekasse abrechnen darf.
  2. Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit der Kostenerstattung. In diesem Fall reicht der Pflegebedürftige die Rechnung der Sozialstation bzw. des Pflegedienstes selbst bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet dann das Geld zurück.
  3. Ist eine zugelassene ehrenamtliche Einzelperson tätig, so rechnet diese selbst mit der Pflegekasse ab.

Besonderheit: eine rückwirkende Beantragung ist möglich

Beim Entlastungsbetrag gilt eine Besonderheit: Es ist eine rückwirkende Anrechnung nicht verbrauchter Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr möglich. Dies ist jedoch nur eine Option, wenn schon im Vorjahr ein Pflegegrad und damit ein Anspruch auf die Entlastungsleistungen bestanden hat.

Durch die rückwirkende Beantragung kann ein erhebliches Budget zusammenkommen, von dem beispielsweise eine Grundreinigung oder intensivere Betreuung in Auftrag gegeben werden können. Selbst bereits bezahlte Rechungen z.B. über Haushaltshilfen der Sozialstation können nachträglich eingereicht werden. Gleiches gilt für entstandene Tagespflegeleistungen oder Rechnungen der Kurzzeitpflege.

Für die rückwirkende Beantragung der Entlastungsbeträge müssen die Restansprüche aus dem Vorjahr Jahr bis zum 30.06. in das darauf folgende Jahr übertragen werden. Danach verfallen die nicht genutzten Ansprüche.


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Nur anerkannte Anbieter und registrierte Privatpersonen können abrechnen

Neben dem festgestellten Pflegegrad gilt als Voraussetzung, dass die Leistungen von einem anerkannten Dienstleister erbracht werden müssen. Dies sind Sozialstationen, Pflegedienste, Agenturen und registrierte Einzelpersonen. In der Regel wird zwischen dem Dienstleister und dem Menschen mit Pflegestufe eine Abtrittserklärung vereinbart. Der Dienstleister kann damit die 125 € direkt mit der jeweiligen Pflegekasse abrechnen. Eine private Reinigungskraft kann die Entlastungsleistung leider nicht abrechnen.

In den meisten Bundesländern können auch registrierte Privatpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen und eine Grundqualifikation nachweisen. Näheres zu den unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern sind in nachfolgender Übersicht zu finden:

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Welchen Stundenlohn hat eine Haushaltshilfe vom Pflegedienst?

Die Stundenlöhne für eine Haushaltshilfe der Pflegedienste sind sehr unterschiedlich. Die Pflegedienste rechnen je nach Region zwischen 25 € – 50 € pro Stunde ab. Ich habe beobachtet, dass insbesondere bei einem langen Anfahrtsweg höhere Stundenpauschalen abgerechnet werden. Ein seit der Einführung des Entlastungsbetrags ungelöstes Problem ist, daß diese Dienstleistung sehr stark nachgefragt wird und viele Sozialstationen den Bedarf gar nicht abdecken können.

Bei den registrierten ehrenamtlich tätigen Privatpersonen sind die Stundensätze deutlich niedriger. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Vergütung deutlich unter dem Mindestlohn bleibt, damit die Tätigkeit noch den Stellenwert als Nachbarschaftshilfe behält. Somit sind pro Stunde Hilfeleistung Beträge unter 10 € möglich, was für den Pflegebedürftigen natürlich günstig ist, für die Privatperson jedoch nicht unbedingt lohnenswert ist.

Verwendung für Verhinderungspflege, Tagespflege und Kurzzeitpflege ist möglich

Die Entlastungsbeträge können aber auch für notwendige Tagespflege, Kurzzeitpflege und mit Einschränkungen auch für Verhinderungspflege eingesetzt werden. Dadurch können diese separaten Leistungen etwas aufgestockt werden.

Dies ist im §45b, SGB XI geregelt. Demnach kann der Entlastungsbetrag jedoch bei der ambulanten Verhinderungspflege in den Pflegegraden 2 bis 5 nur ohne die Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung verwendet werden. Die Selbstversorgung entspricht den Leistungen aus Modul 4 (Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen, Toilette …) das hier zusammengefasst ist:

Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.