Das Blindengeld ist eine monatliche Hilfeleistung, die in den einzelnen Bundesländern höchst unterschiedlich geregelt ist und zum Teil auch ganz unterschiedlich bezeichnet wird (Blindengeld, Landespflegegeld, Sinnesbehindertengeld …). Es unterscheiden sich nicht nur die Geldbeträge voneinander, sondern auch der Kreis der Leistungsempfänger ist sehr unterschiedlich. Das Blindengeld ist ein Nachteilsausgleich für behinderungsbedingte Mehrausgaben und nicht zu verwechseln mit Leistungen wie dem Landespflegegeld Bayern oder dem Landespflegegeld in Rheinland-Pfalz. Es muss beantragt werden. Blindengeld-Landespflegegeld als monatliche Unterstützung weiterlesen
Pflegegeld und Pflegeleistungen
Landespflegegeld Bayern: 500€ pro Jahr ab Pflegegrad 2
Bayern wird auch 2026 das Landespflegegeld beibehalten. Das Landespflegegeld muss nur einmalig beantragt werden und läuft dann automatisch weiter. Ab 2026 wird das bayerische Landespflegegeld nach den Plänen der Staatsregierung auf 500€ halbiert.
Das Pflegegeld können in Bayern lebende Pflegebedüftige ab Pflegegrad 2 erhalten. Das Landespflegegeld muss nur einmal beantragt werden und wird dann jährlich weitergezahlt, solange die Voraussetzungen bestehen. Der Pflegebedürftige kann in einem Pflegeheim untergebracht sein oder Zuhause leben und versorgt werden. Das bayerische Landespflegegeld ist steuerfinanziert und sie ist keine Leistung der Pflegeversicherung.
Voraussetzungen für das Pflegegeld
- Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 und höher
- Hauptwohnsitz in Bayern im Zeitraum der Antragstellung
- Pflegegrad 2 wurde vor dem 01.10. des laufenden Jahres festgestellt. Für das Landesamt existiert ein Pflegegeldjahr, welches vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres reicht. Landespflegegeld Bayern: 500€ pro Jahr ab Pflegegrad 2 weiterlesen
Pflegegeld 2026, Neuerungen bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Die nachfolgende Übersicht zeigt in den einzelnen Tabellen die Leistungen der Pflegekasse. Die letzten Veränderungen standen 2025 an – das Pflegegeld und alle Pflegeleistungen wurden um 4,5% erhöht. Mehr dazu finden Sie auf diesen Seiten.
1. Pflegegeld zuhause und im Heim
Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch eine Privatperson ab 2025
| Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| ab 2025 | – | 347 | 599 | 800 | 990 |
Pflegesachleistung bei Pflege durch eine Sozialstation ab 2025
| Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| ab 2025 | – | 796 | 1497 | 1859 | 2299 |
Pflegesachleistung bei stationärer Pflege im Heim ab 2025
| Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| monatlich | 125 | 770 | 1262 | 1775 | 2005 |
Die Beträge für 2024 finden Sie hier: Pflegegeld 2024
Eigenanteil bei vollstationärer Pflege seit 2024:
Für die vollstationäre Pflege wurde der für die Pflege zu zahlende Eigenanteil geringer. Die Pflegeversicherung springt seitdem mit einem Zuschlag ein, der von der Aufenthaltsdauer des Bewohners abhängt. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten Aufenthalt 75 Prozent.
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Pflegegeldrechner: Pflegegeld bei Kombinationsleistung 2025
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz regelt, dass zum 01.01.2025 alle Pflegeleistungen um 4,5% gegenüber dem Stand von 2024 steigen. Deshalb stelle ich hier eine aktualisierte Version unseres Rechners für die Kombinationspflege zur Verfügung.
Unser Pflegegeldrechner hilft bei der anteiligen Berechnung des Pflegegeldes bei der sogenannten Kombinationsleistung. Das ist dann der Fall, wenn der Betrag für die Pflegesachleistung durch eine Sozialstation nicht voll ausgeschöpft wird. Das nicht verbrauchte Pflegegeld wird dann anteilig ausgezahlt. Die Berechnung kann mit unserem Pflegegeldrechner leicht nachvollzogen werden. Pflegegeldrechner: Pflegegeld bei Kombinationsleistung 2025 weiterlesen
Pflegegelderhöhung 2024
Zum 01.01.2024 wurde das Pflegegeld erhöht und ab 2025 die Verwendung der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege flexibler gestaltet . Auch die Zuschläge, welche die Pflegekassen für Heimbewohner bezahlen, stiegen an. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die betreffenden Inhalte des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) aus dem Bundesministerium für Gesundheit.
Hilfe zur Pflege: wenn das Pflegegeld nicht reicht
Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen in vielen Fällen nicht für die nötigen Pflegeleistungen aus, denn sie wurde lediglich als eine Teilversicherung geschaffen. Das Pflegegeld und alle weiteren Leistungen sollten daher immer nur als Zuschuss gesehen werden.
In manchen Fällen kann oder muß auf die Finanzierung über die Sozialhilfe, die sogenannte Hilfe zur Pflege, zurückgegriffen werden:
- falls bei ambulanter Pflege das Pflegegeld nicht für die notwendigen Einsätze der Sozialstation ausreicht
- falls eine notwendige Pflege im Heim nicht bezahlt werden kann
- falls keine Krankenversicherung besteht
- falls die Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung nicht erfüllt ist (mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre), z.B. bei anerkannten Asylbewerbern.
Dazu wurde vom Gesetzgeber die sogenannte Hilfe zur Pflege geschaffen. Diese kann die vollständigen Kosten der notwendigen Pflege übernehmen, wenn alle Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind. Allerdings gibt es Einkommens- und Vermögensgrenzen. Hilfe zur Pflege: wenn das Pflegegeld nicht reicht weiterlesen