Mit Hilfe der Kurzzeitpflege steht für die Pflegegrade 2-5 pro Jahr ein Betrag von 1774€ zur Verfügung, mit dem für maximal 8 Wochen eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim finanziert werden kann. Die Kurzzeitpflege kann damit eine absehbare Lücke in der häuslichen Pflege überbrücken oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erfolgen, wenn beispielsweise die häusliche Pflege aufgrund eines vorübergehenden höheren Pflegebedarfs noch nicht ausreichend wäre.
Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Die Leistung für die Kurzzeitpflege beträgt 1774 €.
Kurzzeitpflege in stationärer Einrichtung, Sachleistung pro Jahr
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
jährlich | – | 1774 | 1774 | 1774 | 1774 |
Verrechnung mit Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag
Die Kurzzeitpflege kann bei vorleigendem Pflegegrad 2-5 mit dem maximalen Budget der Verhinderungspflege verrechnet werden. Damit stehen zusätzliche 1612€, also maximal 3386€ zur Verfügung.
Ab Pflegegrad 1 kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125€ für die Verhinderungspflege verwendet werden. Das geht auch rückwirkend mit noch nicht in Anspruch genommenen Entlastungsbeträgen. Darüber habe ich zum Thema Entlastungsbetrag und Haushaltshilfe schon berichtet.
Anzeige
Ohne Pflegegrad und bei Pflegegrad 1: Kurzzeitpflege im Rahmen der Übergangspflege
Seit 2016 existiert diese Form der Kurzzeitpflege auch als Leistung der Krankenkasse. Für den Fall, dass nach einem Krankenhausaufenthalt eine ambulante Versorgung Zuhause nicht ausreichend ist, besteht so ein Anspruch auf eine stationäre Kurzzeitpflege. Dafür stellt die Krankenkasse im Rahmen der sogenannten „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ einen jährlichen Betrag von bis zu 1612€ zur Verfügung, siehe dazu auch diesen Beitrag zum Thema Übergangspflege.