Barrierefreie Umbaumaßnahmen kosten viel Geld. Die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen der Pflegekasse leisten hierbei mit maximal 4000 € in vielen Fällen nur einen verhältnismässig kleinen Beitrag und sind an die Feststellung eines Pflegegrades gekoppelt. Je nach Situation kommen mit oder ohne Pflegegrad verschiedene weitere Zuschussgeber in Frage.
- Pflegekasse
- Krankenkasse
- Wohnbauförderprogramme der Bundesländer
- Rehabilitationsträger: Teilhabe am Arbeitsleben
- Stiftungen
- KfW Programme 159 und 455
- Sozialhilfeträger: Grundsicherung/ALG II
- Eingliederungshilfe: Leistungen für Wohnrau
1. Pflegekasse: wohnumfeldverbessernde Massnahmen
Bis zu 4000 € Zuschuss kann die Pflegekasse beisteuern, wenn mindestens Pflegegrad 1 vorliegt. Wohnen mehrere pflegebedürftige Menschen in einer Wohnung, kann der Zuschuss auch höher ausfallen. Näheres hierzu habe ich in diesem Beitrag beschrieben.
2. Krankenkasse: Hilfsmittel für das barrierefreie Badezimmer
Insbesondere bei der barrierefreien Gestaltung des Badezimmers kann Geld gespart werden. Die Krankenkasse kann diese Hilfsmittel übernehmen:
- Badewannenlift
- Toilettensitzerhöhung
- Klappstützgriffe für die Toilette
- Klappstützgriffe für das Waschbecken
- Boden-Deckenstange
Dazu ist eine Hilfsmittelverordnung mit der genauen Bezeichnung des Hilfsmittels notwendig. Das Hilfsmittel muss dazu im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sein und über eine Hilfsmittelnummer verfügen. Bei der Auswahl der möglichen Hilfsmittel für das Badezimmer sind die Sanitätshäuser behilflich.
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3. Landesförderprogramme barrierefreies Bauen
Einige Bundesländer haben Wohnbauförderprogramme für behindertengerechtes Bauen. Folgende Bundesländer haben Zuschüsse, die meist einkommensabhängig sind:
- Bayern (Wohnungsbauförderungsprogramm, Zuschuss bis zu 10000 €)
- Brandenburg (Wohnraumanpassungs-Richtlinie, Zuschuss bis zu 22000€)
- Hessen (bis zu 25000 €)
- Hamburg (Mietwohnungen und Eigentum, bis 15000€)
- Mecklenburg-Vorpommern (Wohnraumförderung bis 30% Zuschuss)
- Sachsen bus 20000€
Zu den Zuschussprogrammen beraten die regionalen Wohnberatungsstellen.
4. Teilhabe am Arbeitsleben durch die Träger beruflicher Rehabilitation und Integrationsämter
Die Teilhabe am Arbeitsleben umfasst barrierefreie Umbauten am Arbeitsplatz und an den Eingangsbereichen der Wohnung. Dabei wird sehr großzügig gefördert, so dass auch teure Projekte, wie z.B. Lifte und Aufzüge finanziert werden können. Zuständige Kostenträger sind je nach Situation die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft oder das Integrationsamt.
5. KfW Programme 159 und 455: altersgerechtes Bauen
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet zwei Programme, die Unterstützung in Form eines günstigen Kredits oder wahlweise in Form eines Investionszuschusses bringen. Der Investitionszuschuss beträgt einen Betrag in Höhe von bis zu 12,5 % auf die verbliebenen Kosten. Das Kredit-Programm 159 wird bei Banken und Sparkassen beantragt, das Zuschuss-Programm 455 direkt bei der KfW.
6. Hilfe beim behindertengerechten Umbau durch Stiftungen
Stiftungen können sehr großzügige Zuschussgeber sein, wenn die Voraussetzungen passen. Unter anderem gilt: Kredite sind ausgeschlossen und die Gesamtfinanzierung muss sich lückenlos aus Eigenmitteln und Zuschüssen zusammensetzen. Um einen Umbau zu finanzieren können durchaus mehrere Stiftungen angeschrieben und dort Anträge gestellt werden.
7. Sozialhilfeträger übernehmen nur ein Mindestmass
Wer auf Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, kann den notwendigen Umbau beim Grundsicherungsamt oder das Jobcenter beantragen. Auch über den Träger der Eingliederungshilfe kann die Wohnungshilfe beantragt werden. Auch die Wohnungshilfe ist an eine Einkommens- und Vermögensgrenze gekoppelt.
Vorrangig müssen die unter den Punkten 1-6 genannten Hilfen in Anspruch genommen werden. Um die Notwendigkeit der Umbaumaßnahme nachzuweisen wird in der Regel das Gesundheitsamt zu einem Termin vor Ort bestellt. Die Sozialhilfeträger übernehmen nur die Kosten für die aus gesundheitslichen Gründen wirklich notwendigen Umbaumaßnahmen.
8. Eingliederungshilfe: ebenfalls Mindestmaß
Ab 2018 kann die Eingliederungshilfe unter dem Begriff „Leistungen für Wohnraum“ notwendige Umbauten in der Wohnung übernehmen. Auch die Eingliederungshilfe übernimmt nur die Kosten für die aus gesundheitslichen Gründen wirklich notwendigen Umbaumaßnahmen.
Genau wie die Sozialhilfeträger ist auch die Eingliederungshilfe nachrangig. Vorrangig müssen die unter den Punkten 1-6 genannten Hilfen in Anspruch genommen werden. Es gelten Einkommens- und Vermögensgrenzen und bei Hilfen zur Beschaffung einer Wohnung ist die maximale Größe der Wohnung wie bei der Sozialhilfe vorgegeben.
Im Unterschied zur Sozialhilfe liegen die Einkommensgrenzen bei der Eingliderungshilfe über dem Sozialhilfesatz. Auch die Vermögensgrenze ist mit 30000 € deutlich höher.
Der Antrag auf Leistungen für Wohnraum wird beim zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger gestellt.
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