Pflegegeld 2025 und weitere Leistungen

Die nachfolgende Übersicht zeigt in den einzelnen Tabellen die Leistungen der Pflegekasse. Die nächsten Veränderungen stehen 2025 an – das Pflegegeld und alle Pflegeleistungen werden um 4,5% erhöht. Das Bundesgesundheitsministerium hat alle Zahlen unter dieser Übersicht als pdf vorab veröffentlicht. Mehr dazu finden Sie auf diesen Seiten.

1. Pflegegeld zuhause und im Heim

Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch eine Privatperson ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
ab 2025 347 599 800 990

 

Pflegesachleistung bei Pflege durch eine Sozialstation ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
ab 2025 796 1497 1859 2299

 

Pflegesachleistung bei stationärer Pflege im Heim ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
monatlich 125 770 1262 1775 2005

 

Die Beträge für 2024 finden Sie hier: Pflegegeld 2024

Eigenanteil bei vollstationärer Pflege seit 2024:

Für die vollstationäre Pflege wurde der für die Pflege zu zahlende Eigenanteil geringer. Die Pflegeversicherung springt seitdem mit einem Zuschlag ein, der von der Aufenthaltsdauer des Bewohners abhängt. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten Aufenthalt 75 Prozent.

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Ein Sudoku.

Pflegegeldrechner: Pflegegeld bei Kombinationsleistung 2025

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz regelt, dass zum 01.01.2025 alle Pflegeleistungen um 4,5% gegenüber dem Stand von 2024 steigen. Deshalb stelle ich hier eine aktualisierte Version unseres Rechners für die Kombinationspflege zur Verfügung.

Unser Pflegegeldrechner hilft bei der anteiligen Berechnung des Pflegegeldes bei der sogenannten Kombinationsleistung. Das ist dann der Fall, wenn der Betrag für die Pflegesachleistung durch eine Sozialstation nicht voll ausgeschöpft wird. Das nicht verbrauchte Pflegegeld wird dann anteilig ausgezahlt. Die Berechnung kann mit unserem Pflegegeldrechner leicht nachvollzogen werden. Pflegegeldrechner: Pflegegeld bei Kombinationsleistung 2025 weiterlesen

Landespflegegeld Bayern: 1000€ pro Jahr ab Pflegegrad 2

Bayern wird auch 2025 das Landespflegegeld in Höhe von 1000€ auszahlen. Das Landespflegegeld muss nur einmalig beantragt werden und läuft dann automatisch weiter. Besteht der Pflegegrad 2 oder höher erst seit 2023, so muss der Erstantrag bis spätestens 31.12.2024 gestellt werden. Ab 2026 wird das bayerische Landespflegegeld nach den Plänen der Staatsregierung auf 500€ halbiert.

Das Pflegegeld können in Bayern lebende Pflegebedüftige ab Pflegegrad 2 erhalten. Das Landespflegegeld muss nur einmal beantragt werden und wird dann jährlich weitergezahlt, solange die Voraussetzungen bestehen. Der Pflegebedürftige kann in einem Pflegeheim untergebracht sein oder Zuhause leben und versorgt werden. Das bayerische Landespflegegeld ist steuerfinanziert und sie ist keine Leistung der Pflegeversicherung.

Voraussetzungen für das Pflegegeld

  • Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 und höher
  • Hauptwohnsitz in Bayern im Zeitraum der Antragstellung
  • Pflegegrad 2 wurde vor dem 01.10. des laufenden Jahres festgestellt. Für das Landesamt existiert ein Pflegegeldjahr, welches vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres reicht. Landespflegegeld Bayern: 1000€ pro Jahr ab Pflegegrad 2 weiterlesen
Ein Pflegheim.

Tagespflege: Kostenübernahme zusätzlich zum Pflegegeld

Die Tagespflege ist eine Sachleistung der Pflegeversicherung. Der Anspruch darauf besteht ab Pflegegrad 2. Die Tagespflege dient in erster Linie der Entlastung pflegender Angehöriger. In diesem Fall würde der Pflegebedürftige dann z.B. an einem oder mehreren Tagen in der Woche für einige Stunden in einem Saal in einem Pflegeheim verbringen und dort in der Regel auch eine oder mehrere Mahlzeiten einnehmen. Das könnten dann Mittagessen und ein Nachmittagskaffee sein. Eine Tagespflege ist auch über die Nacht möglich. Ab 2025 steigen die maximalen monatlichen Beträge für die Tagespflege um 4.5% gegenüber 2024 an.
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Unterstützungspflege: Haushaltshilfe, ambulante Pflege und Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Nach schwerer Erkrankung, einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer anderen ambulanten Behandlung im Krankenhaus kann ganz plötzlich für eine bestimmte Zeit eine ambulante Pflege durch einen Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe notwendig sein. Seit 2016 kann die Krankenkasse für eine bestimmte Zeit einen Teil der Kosten auch ohne Pflegegrad übernehmen. Seit 2018 wurde diese Leistung ausgeweitet, so dass sie auch auch bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit ohne Krankenhausaufenthalt vom Arzt verordnet werden kann. Im Jahr 2021 wurde die Übergangspflege weiter ausgebaut und kann seitdem für bis zu zehn Tage im Krankenhaus erfolgen, wenn die Pflege im Anschluss nicht anders sichergestellt werden kann.

Hier wird erklärt wie diese sogenannte Unterstützungspflege (vorher Übergangspflege) funktioniert und welche Leistungen bezahlt werden können. Unterstützungspflege: Haushaltshilfe, ambulante Pflege und Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad weiterlesen

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege wurde 2024 ein Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro eingeführt. Für junge Menschen bis einschließlich des 25. Lebensjahrs und mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt diese Neuregelung seit dem 1. Januar 2024. Für alle anderen Betroffenen ist diese Regelung erst ab 01.07.2025 geplant. Neu ist auch, dass ab 1. Juli 2025 die Verhinderungspflege sofort nach Feststellung des Pflegegrades 2 ohne Wartezeit in Anspruch genommen werden kann.

Ab 1. Juli 2025 soll laut bisheriger Planung des Bundesministeriums für Gesundheit der kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro für alle Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zur Verfügung stehen. Dieser kann flexibel für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Beide Leistungen können für maximal 8 Wochen in Anspruch genommen werden. Für junge Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 bis einschließlich des 25. Lebensjahrs gelten diese Neureglungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege seit dem 1. Januar 2024. Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege weiterlesen

Kurzzeitpflege: 1854€ pro Jahr ab 2025

Mit Hilfe der Kurzzeitpflege steht für die Pflegegrade 2-5 pro Jahr ein Betrag von 1774€ zur Verfügung, mit dem für maximal 8 Wochen eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim finanziert werden kann. Ab 2025 steigt die Kurzzeitpflege auf einen Betrag von 1854€ an.

Die Kurzzeitpflege kann damit eine absehbare Lücke in der häuslichen Pflege überbrücken oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erfolgen, wenn beispielsweise die häusliche Pflege aufgrund eines vorübergehenden höheren Pflegebedarfs noch nicht ausreichend wäre. Kurzzeitpflege: 1854€ pro Jahr ab 2025 weiterlesen

Haushaltshilfe ab Pflegegrad 1 mit Entlastungsbetrag

Mit dem Entlastungsbetrag gibt es die Möglichkeit eine Haushaltshilfe über die Pflegekasse zu finanzieren.Die Höhe des Entlastungsbetrages beträgt steigt 2025 von 125 € auf 131 € an. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist mindestens der Pflegegrad 1. In der Regel akzeptiert die Pflegekasse jedoch nur Haushaltshilfen von anerkannten Anbietern, wie z.B. eines Pflegedienstes. In den meisten Bundesländern besteht die zusätzliche Möglichkeit, dass auch registrierte Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen den Entlastungsbetrag abrechnen können.

Mit dem Entlastungsbetrag kann eine Haushaltshilfe und auch Dienstleistungen wie z.B. Besorgungen, Vorlesen oder Spazierengehen finanziert werden. Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung. Für die Abrechung einer Haushaltshilfe mit der Pflegekasse gibt es folgende Möglichkeiten. Haushaltshilfe ab Pflegegrad 1 mit Entlastungsbetrag weiterlesen

Einweghandschuhe

Pflegehilfsmittel und Hausnotruf

Pflegehilfsmittel können bei ambulanter Pflege ab Pflegegrad 1 von der Pflegekasse bereitgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen (z.B. Hausnotruf).

Pflegehilfsmittel sollen die Versorgung zu Hause erleichtern und werden in zwei Kategorien eingeteilt:

  • Verbrauchsprodukte (z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, saugende Bettschutzeinlagen etc.)
  • Technische Hilfsmittel (z.B. Pflegebetten, Rollstühle, Hebegeräte, Lagerungskissen, Hausnotruf usw.).

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Pflegegelderhöhung 2024

Zum 01.01.2024 wurde das Pflegegeld erhöht und ab 2025 die Verwendung der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege flexibler gestaltet . Auch die Zuschläge, welche die Pflegekassen für Heimbewohner bezahlen, stiegen an. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die betreffenden Inhalte des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) aus dem Bundesministerium für Gesundheit.

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