Pflegegeld 2025, Neuerungen bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Die nachfolgende Übersicht zeigt in den einzelnen Tabellen die Leistungen der Pflegekasse. Die nächsten Veränderungen stehen 2025 an – das Pflegegeld und alle Pflegeleistungen werden um 4,5% erhöht. Das Bundesgesundheitsministerium hat alle Zahlen unter dieser Übersicht als pdf vorab veröffentlicht. Mehr dazu finden Sie auf diesen Seiten.

1. Pflegegeld zuhause und im Heim

Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch eine Privatperson ab 2025

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Pflegegrad 1 2 3 4 5
ab 2025 347 599 800 990

 

Pflegesachleistung bei Pflege durch eine Sozialstation ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
ab 2025 796 1497 1859 2299

 


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Pflegesachleistung bei stationärer Pflege im Heim ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
monatlich 125 770 1262 1775 2005

 

Die Beträge für 2024 finden Sie hier: Pflegegeld 2024

Eigenanteil bei vollstationärer Pflege seit 2024:

Für die vollstationäre Pflege wurde der für die Pflege zu zahlende Eigenanteil geringer. Die Pflegeversicherung springt seitdem mit einem Zuschlag ein, der von der Aufenthaltsdauer des Bewohners abhängt. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten Aufenthalt 75 Prozent.

2. Ersatzpflege

Die Ersatzpflege betrifft Situationen, in denen eine Pflege zuhause zeitweise nicht möglich ist. Es stehen die Verhinderungspflege, die Kurzzeitpflege und die Tages- bzw. Nachtpflege zur Verfügung.

Verhinderungspfleg und Kurzzeitpflege

Seit 1. Juli 2025 steht für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege ein gemeinsames Budget, der gemeinsame Jahresbetrag in Höhe von 3539 Euro zur Verfügung. Kurzzeitplege und Verhinderungspflege werden zusammen verrechnet und werden gemeinsam bis maximal 3539 Euro erstattet.

Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson durch sonstige Personen ab 1. Juli 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
jährlich 3539 3539 3539 3539

Es handelt sich um maximale jährliche Beträge zuzüglich des halben Pflegegeldes für max. 8 Wochen.

Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige geleistet, steht jedoch nur maximal das doppelte des Pflegegeldes für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson durch nahe Angehörige ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
jährlich 694 1198 1600 1980

maximale jährliche Beträge zuzüglich des halben Pflegegeldes für max. 8 Wochen

-> mehr Informationen zur Verhinderungspflege in diesem Beitrag.

-> mehr Informationen zur Kurzzeitpflege in diesem Beitrag

3. Entlastung Angehöriger

Tagespflege bzw. Nachtpflege

Die Tagespflege ist eine zusätzliche monatliche Leistung zum Pflegegeld. Ab Pflegegrad 2 kann damit ein bestimmter Teil der Kosten für eine stationäre Tages- oder Nachtpflege bezahlt werden.

Tagespflege, Sachleistung ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
monatlich 721 1357 1685 2085

mehr Informationen zur Tagespflege in diesem Beitrag

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Entlastungsbetrag z.B. Haushaltshilfe

Entlastungsbetrag, Sachleistung an anerkannte Anbieter ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
monatlich 131 131 131 131 131

mehr Informationen zum Entlastungsbetrag/Haushaltshilfe in diesem Beitrag.

Pflegekurse

Es besteht ein kostenfreier Anspruch auf Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Mitarbeiter. Ein Pflegegrad muss dazu bei der hilfsbedürftigen Person nicht vorliegen.

mehr Informationen zu Pflegekursen und häuslichen Schulungen in diesem Beitrag

Pflegeberatung durch Pflegestützpunkte

Die Pflegestützpunkte werden gemeinsam von den Kranken- und Pflegekassen zusammen mit kommunalen Trägern betrieben. Sie bieten flächendeckend eine unabhängige Pflegeberatung. Die Bundesregierung hat hier Informationen über Pflegestützpunkte in Deutschland bereitgestellt:

Pflegestützpunkte in Deutschland

Pflegezeit

  • 10 Tage Freistellung von der Arbeit und Lohnersatzleistung bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen.
  • 6 Monate Freistellung von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung. Zinsloses Darlehen.
  • bis zu 2 Jahre Arbeitszeitreduzierung auf bis zu 50% Arbeitszeit.

mehr Informationen zur Pflegezeit in diesem Beitrag

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Ab Pflegegrad 2 werden Beiträge zu Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung eingezahlt.

4. Umbau: finanzielle Hilfen

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Betrag pro Maßnahme ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
pro Maßnahme 4180 4180 4180 4180 4180

mehr Informationen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen in diesem Beitrag

Weitere Förderungen

Hier habe ich weitere Hilfen außerhalb der Pflegekasse beschrieben:

Zuschüsse für barrierefreies Bauen

5. Wohngruppenzuschlag

Wohngruppenzuschlag ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
monatlich 224 224 224 224 224

pauschaler monatlicher Zuschlag bei anerkannter Pflege-WG.

6. Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel, Sachleistung ab 2025

Pflegegrad 1 2 3 4 5
monatlich 42 42 42 42 42

mehr Informationen zu Pflegehilfsmitteln in diesem Beitrag.

7. Begutachtung der Pflegebedürftigkeit/Neues Begutachtungsaccessment (NBA)

Mehr Informationen zur Begutachtung hier.

8. Landespflegegeld Bayern

2018 hat Bayern ein Landespflegeld eingeführt. Ab Pflegegrad 2 werden auf Antrag einmal jährlich 1000€ an Pflegebedürftige mit Wohnsitz in Bayern ausgezahlt. Die Antragstellung muss nur nur einmal erfolgen, die Frist zur Antragstellung für die Leistung des laufenden Jahres endet am 31.12.

Mehr dazu in diesem Beitrag zum Landespflegegeld Bayern.

9. Dynamisierung der Pflegeleistungen

Mit dem Begriff der Dynamisierung ist eine Anpassung der Pflegeleistungen an die Preisentwicklung gemeint. Im §30 des SGB XI ist folgendes geregelt:

„Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.“

Quelle: Bundesministerium der Gesundheit

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.