Die nachfolgende Übersicht zeigt in den einzelnen Tabellen die Leistungen der Pflegekasse. Die nächsten Veränderungen stehen 2025 an – das Pflegegeld und alle Pflegeleistungen werden um 4,5% erhöht. Das Bundesgesundheitsministerium hat alle Zahlen unter dieser Übersicht als pdf vorab veröffentlicht. Mehr dazu finden Sie auf diesen Seiten.
1. Pflegegeld zuhause und im Heim
Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch eine Privatperson ab 2025
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
ab 2025 | – | 347 | 599 | 800 | 990 |
Pflegesachleistung bei Pflege durch eine Sozialstation ab 2025
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
ab 2025 | – | 796 | 1497 | 1859 | 2299 |
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Pflegesachleistung bei stationärer Pflege im Heim ab 2025
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
monatlich | 125 | 770 | 1262 | 1775 | 2005 |
Die Beträge für 2024 finden Sie hier: Pflegegeld 2024
Eigenanteil bei vollstationärer Pflege seit 2024:
Für die vollstationäre Pflege wurde der für die Pflege zu zahlende Eigenanteil geringer. Die Pflegeversicherung springt seitdem mit einem Zuschlag ein, der von der Aufenthaltsdauer des Bewohners abhängt. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten Aufenthalt 75 Prozent.
2. Ersatzpflege
Die Ersatzpflege betrifft Situationen, in denen eine Pflege zuhause zeitweise nicht möglich ist. Es stehen die Verhinderungspflege, die Kurzzeitpflege und die Tages- bzw. Nachtpflege zur Verfügung.
Verhinderungspflege
Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson durch nahe Angehörige ab 2025
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
jährlich | – | 347 | 599 | 800 | 990 |
maximale jährliche Beträge zuzüglich des halben Pflegegeldes für max. 6 Wochen
Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson durch sonstige Personen ab 2025
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
jährlich | – | 1685 | 1685 | 1685 | 1685 |
Es handelt sich um maximale jährliche Beträge zuzüglich des halben Pflegegeldes für max. 6 Wochen. Ein Erhöhungsbetrag aus den Mitteln der Kurzzeitpflege kann bei stationärer Verhinderungspflege bis zu 843 € beantrag werden.
mehr Informationen zur Verhinderungspflege in diesem Beitrag.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege in stationärer Einrichtung, Sachleistung ab 2025
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
jährlich |
– | 1854 | 1854 | 1854 | 1854 |
Es handelt sich um jährliche Beträge für maximal 8 Wochen Dauer. Ein zusätzlicher Betrag von 1685 € aus Mitteln der Verhinderungspflege kann beantragt werden. Auch eine Verwendung des Entlastungsbetrags ist möglich.
mehr Informationen zur Kurzzeitpflege in diesem Beitrag
3. Entlastung Angehöriger
Tagespflege bzw. Nachtpflege
Die Tagespflege ist eine zusätzliche monatliche Leistung zum Pflegegeld. Ab Pflegegrad 2 kann damit ein bestimmter Teil der Kosten für eine stationäre Tages- oder Nachtpflege bezahlt werden.
Tagespflege, Sachleistung ab 2025
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
monatlich | – | 721 | 1357 | 1685 | 2085 |
mehr Informationen zur Tagespflege in diesem Beitrag
Entlastungsbetrag z.B. Haushaltshilfe
Entlastungsbetrag, Sachleistung an anerkannte Anbieter ab 2025
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
monatlich | 131 | 131 | 131 | 131 | 131 |
mehr Informationen zum Entlastungsbetrag/Haushaltshilfe in diesem Beitrag.
Pflegekurse
Es besteht ein kostenfreier Anspruch auf Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Mitarbeiter. Ein Pflegegrad muss dazu bei der hilfsbedürftigen Person nicht vorliegen.
mehr Informationen zu Pflegekursen und häuslichen Schulungen in diesem Beitrag
Pflegeberatung durch Pflegestützpunkte
Die Pflegestützpunkte werden gemeinsam von den Kranken- und Pflegekassen zusammen mit kommunalen Trägern betrieben. Sie bieten flächendeckend eine unabhängige Pflegeberatung. Die Bundesregierung hat hier Informationen über Pflegestützpunkte in Deutschland bereitgestellt:
Pflegestützpunkte in Deutschland
Pflegezeit
- 10 Tage Freistellung von der Arbeit und Lohnersatzleistung bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen.
- 6 Monate Freistellung von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung. Zinsloses Darlehen.
- bis zu 2 Jahre Arbeitszeitreduzierung auf bis zu 50% Arbeitszeit.
mehr Informationen zur Pflegezeit in diesem Beitrag
Soziale Sicherung der Pflegeperson
Ab Pflegegrad 2 werden Beiträge zu Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung eingezahlt.
4. Umbau: finanzielle Hilfen
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Betrag pro Maßnahme ab 2025
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
pro Maßnahme | 4180 | 4180 | 4180 | 4180 | 4180 |
mehr Informationen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen in diesem Beitrag
Weitere Förderungen
Hier habe ich weitere Hilfen außerhalb der Pflegekasse beschrieben:
Zuschüsse für barrierefreies Bauen
5. Wohngruppenzuschlag
Wohngruppenzuschlag ab 2025
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
monatlich | 224 | 224 | 224 | 224 | 224 |
pauschaler monatlicher Zuschlag bei anerkannter Pflege-WG.
6. Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel, Sachleistung ab 2025
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
monatlich | 42 | 42 | 42 | 42 | 42 |
mehr Informationen zu Pflegehilfsmitteln in diesem Beitrag.
7. Begutachtung der Pflegebedürftigkeit/Neues Begutachtungsaccessment (NBA)
Mehr Informationen zur Begutachtung hier.
8. Landespflegegeld Bayern
2018 hat Bayern ein Landespflegeld eingeführt. Ab Pflegegrad 2 werden auf Antrag einmal jährlich 1000€ an Pflegebedürftige mit Wohnsitz in Bayern ausgezahlt. Die Antragstellung muss nur nur einmal erfolgen, die Frist zur Antragstellung für die Leistung des laufenden Jahres endet am 31.12.
Mehr dazu in diesem Beitrag zum Landespflegegeld Bayern.
9. Dynamisierung der Pflegeleistungen
Mit dem Begriff der Dynamisierung ist eine Anpassung der Pflegeleistungen an die Preisentwicklung gemeint. Im §30 des SGB XI ist folgendes geregelt:
„Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.“
Quelle: Bundesministerium der Gesundheit