Für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege wird ab 2024 ein Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro eingeführt. Für junge Menschen bis einschließlich des 25. Lebensjahrs und mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt diese Neuregelung ab dem 1. Januar 2024. Für alle anderen Betroffenen gilt diese Regelung erst ab 2025. Neu ist auch, dass ab 1. Juli 2025 die Verhinderungspflege sofort nach Feststellung des Pflegegrades 2 ohne Wartezeit in Anspruch genommen werden kann.
Ab 2025 steht der kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro für alle Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zur Verfügung. Dieser kann flexibel für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Beide Leistungen können für maximal 8 Wochen in Anspruch genommen werden. Für junge Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 bis einschließlich des 25. Lebensjahrs werden diese Neureglungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auf den 1. Januar 2024 vorgezogen. Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege weiterlesen