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Familienerholungsstätten: Zuschuss für Urlaub mit Pflegebett

Derzeit ist Urlaub leider nicht denkbar, denn die Corona-Pandemie hat uns alle im Griff. Erst nach deren Abklingen werden wieder Reisen möglich sein. Auch dann gilt: Wenn ein pflegebedürftiger Mensch auf Hilfe angewiesen ist kommt die Erholung oft zu kurz. Denn barrierefreie Unterkünfte sind rar und falls zusätzlich noch personelle Pflege und Hilfsmittel organisiert werden müssen wird es oft kompliziert. Allein die Organisation eines Pflegebettes ist bei den meisten klassischen Hotels ein fast unlösbares Problem.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung wirbt mit ihrer Broschüre „Urlaub mit der Familie“ für ein Netz aus 30 Familienerholungsstätten mit barrierefreien Zimmern in den touristischen Top-Regionen Deutschlands. Oft sind die Zimmer sogar mit einem Pflegebett ausgestattet und ein Pflegedienst vor Ort kommt ins Haus.

Bezüglich der Finanzierung stelle ich drei Punkte genauer vor:

  • Einige Bundesländer geben auf Antrag einen kleinen Zuschuß für einen Urlaub in einer Familienerholungsstätte. Dafür gibt es bestimmte Vorausetzungen.
  • Auch die Stiftung Dr. med. Heide Paul-Toebelmann Stiftung kann auf Antrag eine Erholungsmaßnahme für pflegende Angehörige bezuschussen.
  • Der Pflegedienst kann auch im Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen über die Verhinderungspflege mit finanziert werden, wenn der pflegende Angehörige z.B. stundenweise eigene Unternehmungen machen möchte (siehe dazu diesen Beitrag zum Thema Verhinderungspflege und stundenweise Verhinderung der Pflegeperson).

Zuschüsse der Bundesländer für Familien

In den Bundesländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen können Familien mit mindestens einem Kind, für das Kindergeld bezogen wird, Zuschüsse für den Aufenthalt in einem der Häuser bekommen. Eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung ist ein Familieneinkommen unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze, dazu haben die Bundesländer jeweils unterschiedliche Einkommensgrenzen festgelegt.


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Beispielsweise würde das Bundesland Bayern bei Erfüllen der Vorraussetzungen pro mitreisender Person einen Zuschuss von 15€ pro Tag (20€ bei einem Kind mit Behinderung) geben, wenn ein bis zwei Wochen Urlaub in einer Familienerholungsstätte verbracht werden. Der Antrag muss vor der Buchung der Reise gestellt werden.

Um zu entscheiden, ob die Einkommensgrenze eingehalten wird muss das Einkommen ermittelt werden. Als Einkommen gelten alle Einkünfte des vorvergangenen Jahres im Sinne des Einkommenssteuergesetz (EStG). Zum Einkommen zählen auch sogenannte Transferleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld I, Bundeselterngeld und Renten. Nicht dazugerechnet werden z. B. Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Bayerisches Landeserziehungsgeld und Betreuungsgeld.

Davon abgezogen werden 27 % bzw. 22 % für Steuer und Sozialabgaben bei versicherungsfreien oder nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern.

Für das so ermittelte Einkommen gelten dann folgende Einkommensgrenzen:

  • allein erziehende Eltern (mit einem Kind) 19.000 €
  • beide Eltern (mit einem Kind) 20.500 €
  • je weiteres Kind 4.800 €

Alternativ dazu kann auch das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten sechs Kalendermonate ermittelt werden, wenn der Antragsteller dies wegen einer gewichtigen Änderung der Lebenssituation (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes, Scheidung) beantragt.

Näheres zu den Familienerholungsstätten und den einzelnen Zuschüssen der Bundesländer hat die Bundesarbeitsgemeinschaft auf ihrer Internetseite zusammengefasst: https://www.bag-familienerholung.de/zuschuesse-und-preise/

Dr. med. Heide Paul-Toebelmann Stiftung unterstützt pflegende Angehörige

Möglich wäre z.B. die Finanzierung eines Familienerholungsurlaubs auch mit Hilfe der Toebelmann Stiftung.

Die Dr. med. Heide Paul-Toebelmann Stiftung hat es sich zum Ziel gesetzt, bedürftige pflegende Angehörige bei der Regeneration ihrer Kräfte zu unterstützen. So können z. B. finanzielle Mittel zur Finanzierung einer Kur oder Erholungsmaßnahme zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung ist, daß die Kassen die Kosten dafür nicht tragen und die Pflegebedürftigen sich die Maßnahme aus eigenen Mitteln nicht leisten können. Das Angebot richtet sich an Personen aller Altersgruppen.

Der Antrag kann formlos per Post oder E-Mail gestellt werden oder auch mit einem Formular, welches die Stiftung auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellt. Die finanzielle Bedürftigkeit muss mit Kopien der Einkommensnachweise belegt werden. Auch hier muss der Antrag vor der Buchung einer Erholungsmaßnahme gestellt werden.

Hier geht es zur Webseite der Dr. med. Heide Paul-Toebelmann Stiftung.

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.