Für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege wurde 2024 ein Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro eingeführt. Für junge Menschen bis einschließlich des 25. Lebensjahrs und mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt diese Neuregelung seit dem 1. Januar 2024. Für alle anderen Betroffenen ist diese Regelung erst ab 01.07.2025 geplant. Neu ist auch, dass ab 1. Juli 2025 die Verhinderungspflege sofort nach Feststellung des Pflegegrades 2 ohne Wartezeit in Anspruch genommen werden kann.
Ab 1. Juli 2025 soll laut bisheriger Planung des Bundesministeriums für Gesundheit der kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro für alle Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zur Verfügung stehen. Dieser kann flexibel für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Beide Leistungen können für maximal 8 Wochen in Anspruch genommen werden. Für junge Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 bis einschließlich des 25. Lebensjahrs gelten diese Neureglungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege seit dem 1. Januar 2024.
Hier stellen wir nochmal die Unterschiede zwschen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vor:
Kurzzeitpflege
Mit Hilfe der Kurzzeitpflege steht für Menschen mit Pflegegrad 2-5 pro Jahr ein Betrag von 1774€ zur Verfügung, mit dem für maximal 8 Wochen eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim finanziert werden kann. Ab 2025 steigt dieser Betrag auf 1854€ an. Die Kurzzeitpflege kann damit eine absehbare Lücke in der häuslichen Pflege überbrücken oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erfolgen, wenn beispielsweise die häusliche Pflege aufgrund eines vorübergehenden höheren Pflegebedarfs noch nicht ausreichend wäre.
Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
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Mehr in unserem Beitrag über die Kurzzeitpflege.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist eine Entlastungsleistung für pflegende Angehörige und soll diese stunden- oder tageweise (z.B. für private Anlässe oder Urlaub) entlasten oder im Krankheitsfall der Pflegeperson eine Ersatzpflege finanzieren. Die Verhinderungspflege kann mit bis zu 1612 € im Jahr die häusliche oder stationäre Pflege durch eine weitere Person oder einen Pflegedienst bezuschussen. Ab 2025 steigt der Betrag auf 1685€ an. Der Betrag ist als ein jährlich zur Verfügung stehendes Budget zu verstehen. Das Pflegegeld wird ganz normal weiter gezahlt.
Mehr zur Verhinderungspflege hier in dem Beitrag.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium