Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege wird ab 2024 ein Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro eingeführt. Für junge Menschen bis einschließlich des 25. Lebensjahrs und mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt diese Neuregelung ab dem 1. Januar 2024. Für alle anderen Betroffenen gilt diese Regelung erst ab 2025. Neu ist auch, dass ab 1. Juli 2025 die Verhinderungspflege sofort nach Feststellung des Pflegegrades 2 ohne Wartezeit in Anspruch genommen werden kann.

Ab 2025 steht der kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro für alle Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zur Verfügung. Dieser kann flexibel für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Beide Leistungen können für maximal 8 Wochen in Anspruch genommen werden. Für junge Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 bis einschließlich des 25. Lebensjahrs werden diese Neureglungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auf den 1. Januar 2024 vorgezogen.

Hier stellen wir nochmal die Unterschiede zwschen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vor:

Kurzzeitpflege

Mit Hilfe der Kurzzeitpflege steht für Menschen mit Pflegegrad 2-5 pro Jahr ein Betrag von 1774€ zur Verfügung, mit dem für maximal 8 Wochen eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim finanziert werden kann. Die Kurzzeitpflege kann damit eine absehbare Lücke in der häuslichen Pflege überbrücken oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erfolgen, wenn beispielsweise die häusliche Pflege aufgrund eines vorübergehenden höheren Pflegebedarfs noch nicht ausreichend wäre.

Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Die Leistung für die Kurzzeitpflege beträgt 1774 €.


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Mehr in unserem Beitrag über die Kurzzeitpflege.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist eine Entlastungsleistung für pflegende Angehörige und soll diese stunden- oder tageweise (z.B. für private Anlässe oder Urlaub) entlasten oder im  Krankheitsfall der Pflegeperson eine Ersatzpflege finanzieren. Die Verhinderungspflege kann mit bis zu 1612 € im Jahr die häusliche oder stationäre Pflege durch eine weitere Person oder einen Pflegedienst bezuschussen. Der Betrag von 1612 € ist als ein jährlich zur Verfügung stehendes Budget zu verstehen. Das Pflegegeld wird ganz normal weiter gezahlt.

Mehr zur Verhinderungspflege hier in dem Beitrag.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.