Pflegezeit und Vereinbarung von Beruf und Pflege

Die Notwendigkeit der Pflege eines Angehörigen kann plötzlich oder schrittweise auftreten und stellt in beiden Fällen nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für die Angehörigen eine bedeutende Herausforderung dar. Oftmals ist es für Familienmitglieder von höchster Bedeutung, sich um ihre Verwandten zu kümmern. Allerdings gestaltet sich die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege nicht immer einfach. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die gesetzliche Pflegezeit eingeführt.

Die Pflege von Angehörigen ist nicht nur körperlich und seelisch höchst anspruchsvoll, sondern auch sehr zeitaufwendig. Diese Aufgabe lässt sich oft nur schwer mit dem täglichen Leben und der beruflichen Tätigkeit in Einklang bringen. Um dennoch die ambulante Pflege zu unterstützen, wurde die sogenannte „Pflegezeit“ eingeführt, die verschiedene Angebote zur Versorgung pflegebedürftiger Familienmitglieder enthält. Grundsätzlich lassen sich dabei drei Möglichkeiten – je nach Dauer der voraussichtlichen Pflege – unterscheiden. Unabhängig von der gewählten Pflegezeitform besteht ab Ankündigung des Ausfalls ein besonderer Kündigungsschutz.

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Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld bis zu 10 Tagen

Bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit innerhalb der Familie kann eine kurzfristige Pflegezeit von 10 Tagen genommen werden. Dies kann ab 2024 bis zu einmal jährlich in Anspruch genommen werden, wenn sich die pflegerischen Umstände ändern. Ein Antrag ist nicht erforderlich, aber der Arbeitgeber muss umgehend über die Verhinderung informiert werden. Die befristete Arbeitsfreistellung ist unabhängig von der Unternehmensgröße möglich. Der Arbeitgeber ist nicht zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn es nicht im Tarifvertrag festgelegt ist. Deshalb hat der Gesetzgeber im §2 PflegeZG das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld geschaffen, welches bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden kann. Näheres zum Pflegeunterstützungsgeld finden Sie auch in diesem Beitrag: 10 Tage Pflegeunterstützunggeld bei Arbeitsverhinderung

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Pflegezeit bis zu sechs Monaten

Gemäß §4 PflegeZG besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine bis zu sechsmonatige Pflegezeit, wenn ein Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Während dieser Zeit erhält wird der Betroffene von der Arbeit freigestellt, erhält keinen Lohn und kann sich jedoch um die Versorgung in der häuslichen Umgebung des Bedürftigen kümmern. Die tatsächliche Betreuungspflicht liegt beim Betroffenen, jedoch ist eine Unterstützung durch Dritte wie z.B. einen Pflegedienst möglich. Endet die Pflegebedürftigkeit, z.B. weil der pflegebedürftige Angehörige verstirbt, in ein Pflegeheim umzieht oder die Pflege aus anderen Gründen nicht mehr möglich ist, so endet die Pflegezeit vier Wochen nach dem Eintritt der Änderung. Der Arbeitgeber muß in diesem Fall umgehend unterrichtet werden.

Familienpflegezeit bis zu 24 Monaten

Die Familienpflegezeit ermöglicht es Angehörigen, die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um die Pflege zu gewährleisten. Das Gehalt des Arbeitnehmers wird entsprechend gemindert. Eine finanzielle Aufstockung ist mittels eines zinslosen Bundesdarlehens möglich. Die Familienpflegezeit ist in Unternehmen ab 25 Mitarbeitern möglich. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich, jedoch müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeitreduktion treffen.


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Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.