Eine Pflegebedürftigkeit kann unerwartet oder schrittweise erfolgen. In jedem Fall stellt sie jedoch nicht nur für den Betroffenen sondern auch für die Angehörigen eine große Herausforderung dar. Häufig ist es den Familienmitgliedern eine Herzensangelegenheit, sich um ihre Verwandten zu kümmern. Jedoch ist die Vereinbarung von Beruf und Pflege nicht immer ganz einfach. Daher hat der Gesetzgeber die gesetzliche Pflegezeit eingeführt. – Isabel Frankenberg
Die Pflege der Angehörigen ist nicht nur eine große körperliche und seelische Herausforderung, sondern auch eine sehr zeitintensive Aufgabe. Diese lässt sich oft nur schwer mit dem Alltag und dem Beruf vereinbaren. Um die ambulante Pflege dennoch zu unterstützen, wurde die sogenannte „Pflegezeit“ eingeführt, welche verschiedene Angebote zur Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen enthält. Dabei lassen sich grundsätzlich drei Formen unterscheiden:
- Pflegezeit
- Arbeitsverhinderung
- Familienpflegezeit
Ein Anspruch besteht jedoch nur für nahe Angehörige. Laut dem Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) zählen unter anderem Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Schwager und Schwägerinnen zu diesem definierten Personenkreis.
1. Pflegezeit
§4 PflegeZG legt einen gesetzlichen Anspruch auf eine sechsmonatige Pflegezeit fest, wenn ein Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. In dieser Zeit erhält der Betroffene jedoch keinen Lohn. Stattdessen kann er sich um die Versorgung in der häuslichen und gewohnten Umgebung des Bedürftigen kümmern. Wird die Pflegezeit in Anspruch genommen, ist der Betroffene grundsätzlich dazu verpflichtet, die Betreuung auch tatsächlich zu übernehmen. Eine Unterstützung durch Dritte, wie einen Pflegedienst, ist dennoch möglich.
Anzeige
Ein Antrag auf Pflegezeit muss nicht gestellt werden. Dennoch hat der Arbeitgeber das Recht, mindestens 10 Tage vor Inanspruchnahme schriftlich über den Ausfall des Mitarbeiters informiert zu werden. Gleichzeitig ist die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen
2. Arbeitsverhinderung
Handelt es sich um den Eintritt einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit innerhalb der Familie, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine kurzfristige Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Diese beträgt 10 Tage und soll der bedarfsgerechten Pflege dienen. Auch in diesem Fall muss kein Antrag gestellt werden. Allerdings ist der Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung zu informieren und die voraussichtliche Dauer des Ausfalls mitzuteilen. Die befristete Arbeitsfreistellung ist unabhängig von der Größe eines Unternehmens möglich.
3. Familienpflegezeit
Eine weitere Form stellt die Familienpflegezeit dar. Diese ermöglicht es den Angehörigen einer pflegebedürftigen Person für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um die Versorgung in der Pflege zu gewährleisten. Entsprechend wird jedoch auch das Gehalt des Arbeitnehmers gemindert. Um hohe finanzielle Verluste auszugleichen ist eine Aufstockung des reduzierten Lohnes mithilfe eines zinslosen Bundesdarlehens möglich. Die Familienpflegezeit ist in Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von 25 Personen möglich. Der Rechtsanspruch darauf ergibt sich auf dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung und Verringerung der Arbeitszeit. Ein schriftlicher Antrag muss hingegen nicht eingereicht werden.
Unabhängig von der Form der Pflegezeit, besteht ab Ankündigung des Ausfalls ein besonderer Kündigungsschutz. Auch auf die Sozialversicherung kann sich die Pflegezeit auswirken. Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung erfolgt die Einzahlung über die Familienversicherung des Ehepartners oder bei ledigen Personen über eine freiwillige Versicherung. Bei der Familienpflegezeit besteht zudem ab einem Gesamteinkommen von 450 Euro eine gesetzliche Pflegeversicherung.
Weitere Informationen zum Thema „Pflegezeit“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.familienrecht.net viele weitere Informationen, Ratgeber und eBooks zu Themen, wie Ehe & Scheidung, Abstammungs- und Kindschaftsrecht sowie Erb- und Betreuungsrecht.
Nähreres zum Pflegeunterstützungsgeld finden Sie auch in diesem Beitrag: