Zum 01.01.2024 wird das Pflegegeld erhöht und ab 2025 die Verwendung der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege flexibler gestaltet . Auch die Zuschläge, welche die Pflegekassen für Heimbewohner bezahlen, steigen an. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die betreffenden Inhalte des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) aus dem Bundesministerium für Gesundheit.
Das Pflegegeld in der häuslichen Pflege wird zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht. Das Pflegegeld erhalten die Pflegebedürftigen direkt von der Pflegekasse. Zum 1. Januar 2025 findet eine weitere Pflegegelderhöhung um 4,5% statt.
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Pflegegeld ab 2024* | – | 332 | 573 | 765 | 947 |
Pflegegeld ab 2025* | – | 347 | 598 | 798 | 989 |
*rechnerisch ermittelt
Auch die Pflegesachleistungen bei Pflege durch einen Pflegedienst werden zum 1. Januar 2024 um 5% angehoben. Das betrifft das Pflegegeld, das bei ambulanter Pflege durch eine Sozialstation von der Pflegekasse übernommen wird. Die Pflegesachleistung wird von der Pflegekasse nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern wird direkt an den Pflegedienst bzw. die Sozialstation überwiesen. Wie das Pflegegeld erhöhen sich auch die Pflegesachleistungen zum 1. Januar 2025 nochmal um 4,5%.
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Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Pflegesachleistung ab 2024* | – | 761 | 1432 | 1778 | 2200 |
Pflegesachleistungen ab 2025* | – | 794 | 1495 | 1857 | 2299 |
*rechnerisch ermittelt
Für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege wird ein Gemeinsamer Jahresbetrag eingeführt. Ab 2025 steht dann ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung der flexibel für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Beide Leistungen können dann für maximal 8 Wochen in Anspruch genommen werden. Neu ist auch, dass ab 1. Juli 2025 die Verhinderungspflege sofort nach Feststellung des Pflegegrades 2 ohne Wartezeit in Anspruch genommen werden kann. Für junge Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 bis einschließlich des 25. Lebensjahrs werden diese Neuregelungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auf den 1. Januar 2024 vorgezogen.
Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen ab 2024 einmal im Jahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Bislang konnte das Pflegeunterstützunggeld nur einmalig in Anspruch genommen werden. Das Pflegeunterstützungsgeld soll Angehörigen zur Verfügung stehen, wenn sich die Pflegesituation plötzlich gravierend verändert. Nahe Angehörige haben dann zehn Arbeitstage Zeit, um die Pflege zu organisieren. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt bis zu 90% des Nettoarbeitsentgelts.
Ab 2024 werden die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht.
Für die vollstationäre Pflege wird damit der für die Pflege zu zahlende Eigenanteil geringer. Die Pflegeversicherung springt mit einem Zuschlag ein, der von der Aufenthaltsdauer des Bewohners abhängt.
- Erhöhung von 5 Prozent auf 15 Prozent bei 0 – 12 Monaten Verweildauer
- Erhöhung von 25 Prozent auf 30 Prozent bei 13 – 24 Monaten
- Erhöhung von 45 Prozent auf 50 Prozent bei 25 – 36 Monaten
- Erhöhung von 70 Prozent auf 75 Prozent bei mehr als 36 Monaten
Zur Finanzierung dieser Anhebung der Pflegeleistungen steigen die Beitragssätze für die Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 an.