Hilfe zur Pflege: wenn das Pflegegeld nicht reicht

Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen in vielen Fällen nicht für die nötigen Pflegeleistungen aus, denn sie wurde lediglich als eine Teilversicherung geschaffen. Das Pflegegeld und alle weiteren Leistungen sollten daher immer nur als Zuschuss gesehen werden.

In manchen Fällen kann oder muß auf die Finanzierung über die Sozialhilfe, die sogenannte Hilfe zur Pflege, zurückgegriffen werden:


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  • falls bei ambulanter Pflege das Pflegegeld nicht für die notwendigen Einsätze der Sozialstation ausreicht
  • falls eine notwendige Pflege im Heim nicht bezahlt werden kann
  • falls keine Krankenversicherung besteht
  • falls die Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung nicht erfüllt ist (mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre), z.B. bei anerkannten Asylbewerbern.

Dazu wurde vom Gesetzgeber die sogenannte Hilfe zur Pflege geschaffen. Diese kann die vollständigen Kosten der notwendigen Pflege übernehmen, wenn alle Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind. Allerdings gibt es Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Einkommens- und Vermögensgrenzen

Als Sozialhilfeleistung ist die Hilfe zur Pflege an Einkommens- und Vermögensgrenzen gebunden. Seit 2017 liegt die Vermögensgrenze pro Person bei 5000 €, bei Erwerbseinkommen bei 30000 €.

Für das Erwerbseinkommen wurde 2017 ein neuer Freibetrag eingeführt. Dieser beträgt 40% des unbereinigten Bruttoeinkommens gedeckelt auf maximal 65% der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit rund 260 Euro monatlich). Dadurch sinkt der Eigenanteil für Berufstätige, die Hilfe zur Pflege erhalten. Das Netzwerk Inklusion und Teilhabe e.V. hat dies auf seiner Internetseite gut verständlich erläutert und bietet dort auch einen Rechner, mit dem sich auf einfache Weise der Eigenanteil ermitteln lässt.


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Welchen Pflegebedarf kann die Hilfe zur Pflege abdecken?

Was der Sozialhilfeträger als notwendigen Bedarf übernimmt, wird wie bei der Pflegeversicherung durch die Pflegebegutachtung des medizinischen Dienstes (MDK) festgelegt. Ander als bei der pauschalen Einteilung der Pflegegrade kommt es bei der Hilfe zur Pflege auf die im Gutachten aufgeführten einzelnen Bedarfe an. Das kann beispielsweise bei der Pflege durch eine Sozialstation vorteilhaft sein, da nicht mit Pflegegeldpauschalen abgerechnet wird, sondern der im Gutachten festgestellte Bedarf abgedeckt werden muß. Eine Änderung durch das Bundesteilhabegesetz ab 2017 hat zur Folge, dass die Hilfe zur Pflege erst ab der Feststellung des Pflegegrades 1 möglich ist (Quelle: Rundschreiben Berliner Senat).

Zuständiger Sozialhilfeträger ab 2018

Noch bis Ende 2017 ist der zuständige Sozialhilfeträger das Grundsicherungsamt. Mit dem Bundesteilhabegesetz wechselt ab 2018 die Zuständigkeit hin zum Träger der Eingliederungshilfe. Dieser ist der überörtliche Sozialhilfeträger. Dort muß der Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Eine Übersicht der zuständigen Stellen gibt es hier.

Angehörigen-Entlastungsgesetz ab 01.01.2020

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz regelt, dass Zuzahlungen nur noch ab Bruttoeinkünften von mehr als 100000 Euro pro Jahr geleistet werden müssen. Mehr Informationen finden Sie in diesem Beitrag:

Zuzahlungen Angehöriger für „Hilfe zur Pflege“ enden für Normalverdiener

Über Jochen Radau

Als Sozialpädagoge befasse ich mich bereits seit dem Jahr 2004 durch meine Tätigkeit in einer MS-Beratungsstelle für Angehörige und MS-Betroffene auch mit Fragen rund um die Pflegeversicherung und die Pflegeeinstufung. Auf pflegegeld-info.de habe ich die wichtigsten Fakten zur Pflegeversicherung zum Nachlesen zusammengefasst.