Verhinderungspflege

Die Pflege eines Angehörigen ist in der Regel immer mit einer großen Belastung für die Pflegepersonen verbunden. Was tun, wenn man als pflegender Angehöriger kurzfristig ausfällt oder eine Auszeit benötigt?

Die Verhinderungspflege soll pflegender Angehörige stunden- oder tageweise (z.B. für private Anlässe oder Urlaub) entlasten oder im  Krankheitsfall der Pflegeperson eine Ersatzpflege finanzieren. Die Verhinderungspflege kann mit bis zu 1612 € im Jahr die häusliche oder stationäre Pflege durch eine weitere Person oder einen Pflegedienst bezuschussen. Der Betrag von 1612 € ist als ein jährlich zur Verfügung stehendes Budget zu verstehen.

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Verhinderungspflege = Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Die Verhinderungspflege ist bei der Pflegekasse als „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ zu beantragen. Neben einem Stundensatz können auch Fahrtkosten im Rahmen der Verhinderungspflege abgerechnet werden.

Die Verhinderungspflege kann folgende pflegererischen Konstellationen finanzieren:

  • die Pflege durch eine privaten Pflegeperson. Dazu wird eine Stundenpauschale mit der Pflegeperson vereinbart und diese mit der Pflegekasse abgerechnet.
  • einen ambulanten Pflegedienst (Sozialstation)
  • eine stationären Pflegeeinrichtung
  • eine legal angemeldete 24 Stunden Pflegekraft

Wird eine private Pflegeperson organisiert, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, werden die Kosten pro Jahr bis zur 1,5-fachen Höhe des laufenden monatlichen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades übernommen.


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Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson durch nahe Angehörige

Pflegegrad 1 2 3 4 5
jährlich 316 545 728 901

maximale jährliche Beträge zuzüglich des halben Pflegegeldes für max. 6 Wochen

 

Ansonsten wird in der Zeit der Verhinderungspflege das Pflegegeld zur Häfte weitergezahlt und die Kosten für die Ersatzpflege bis zu 1612€ pro Jahr übernommen.

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Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson durch sonstige Personen

Pflegegrad 1 2 3 4 5
jährlich 1612 1612 1612 1612

Voraussetzungen

  • Es wurde mindestens Pflegegrad 2 anerkannt.
  • Der Pflegebedürftige wurde vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt. Diese Wartezeit entfällt ab 1. Juli 2025.

Stundenweise Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Wird die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden täglich benötigt, so wird das volle Pflegegeld weitergezahlt. Die Leistung der Verhinderungspflege kann auf beliebig viele Tage verteilt werden. Die Begrenzung der Leistung auf 42 Tage im Jahr betrifft nur die Tage, an denen mehr als 8 Stunden Verhinderungspflege stattfindet.

Kombination mit Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag möglich

Im Fall einer stationären Pflege in einem Pflegeheim ist die Verhinderungspflege mit dem halben Budget der Kurzzeitpflege kombinierbar, dadurch steigt der maximale jährliche Betrag auf 2418 €.

Die Kombination mit dem halben Kurzzeitpflegegeld ist auch bei Pflege durch eine Privatperson möglich, wenn Fahrtkosten oder Verdienstausfall nachgewiesen werden können.

Auch der monatliche Entlastungsbetrag von 125 € kann eingesetzt werden, um das Budget für die Verhinderungspflege  aufzustocken.

24 Stunden Pflege zu Hause

Unter die Kategorie der Ersatzpflege durch sonstige Personen zählen auch legal angemeldete Pflege- oder Betreuungskräfte aus Osteuropa. Mit der Kombination aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kann hierfür zusätzlich zum Pflegegeld ein maximaler jährlicher Zuschuss von 2418 € zusammenkommen.

Ein Formular eines Vermittlungs-Dienstleisters finden Sie hier auf unserer Seite: Angebot für 24 Stunden Pflege zu Hause einholen

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.