Unterstützungspflege (Übergangspflege): Haushaltshilfe, ambulante Pflege und Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Nach schwerer Erkrankung, einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer anderen ambulanten Behandlung im Krankenhaus kann ganz plötzlich für eine bestimmte Zeit eine ambulante Pflege durch einen Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe notwendig sein. Seit 2016 kann die Krankenkasse für eine bestimmte Zeit einen Teil der Kosten auch ohne Pflegegrad übernehmen. Seit 2018 wurde diese Leistung ausgeweitet, so dass sie auch auch bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit ohne Krankenhausaufenthalt vom Arzt verordnet werden kann. Im Jahr 2021 wurde die Übergangspflege weiter ausgebaut und kann seitdem für bis zu zehn Tage im Krankenhaus erfolgen, wenn die Pflege im Anschluss nicht anders sichergestellt werden kann.

Hier wird erklärt wie diese sogenannte Unterstützungspflege (vorher Übergangspflege) funktioniert und welche Leistungen bezahlt werden können.

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Die Unterstützungspflege ist eine Leistung der Krankenkasse und beinhaltet unter anderem ambulante Pflege und eine Haushaltshilfe.

Eine Vorraussetzung für die Unterstützungspflege ist, daß keine andere Person im Haushalt die Pflege oder die Haushaltsführung übernehmen kann.

Häusliche Pflege und Haushaltshilfe auch ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1

Mit der Unterstützungspflege wurde eine Möglichkeit geschaffen die Versorgung Zuhause sicherzustellen, wenn z.B. ein ambulanter Pflegedienst (häusliche Pflege)  oder eine Haushaltshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig ist. Seit April 2018 ist das auch ohne Krankenhausaufenthalt möglich. Ein Pflegegrad muß dazu nicht vorliegen. Beide Leistungen der Krankenkasse sind bei Vorliegen einer der Pflegegrade 2, 3,4 oder 5 ausgeschlossen, da sie dann mit der Pflegeversicherung abgedeckt werden.

Die Unterstützungspflege muss vom Arzt verordnet werden. Mehr dazu finden  Sie in dieser Information der Kassenärztlichen Vereinigung.


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Die Verordnung wird der Krankenkasse vorgelegt, diese kann die Leistung genehmigen oder ablehnen. Genehmigt die Krankenkasse die Unterstützungspflege, dann übernimmt sie für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen (je Krankheitsfall) einen Teil der Kosten für einen ambulanten Pflegedienst und eine Haushaltshilfe. Wie bei den entsprechenden Leistungen der Pflegeversicherung ist auch die Unterstützungspflege auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen kann der vier-Wochen-Zeitraum für die häusliche Krankenpflege verlängert werden, wenn der medizinische Dienst der Krankenkassen dies befürwortet.

Sind Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Unterstützungspflege unter 12 Jahre alt sind oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe bis zu 26 Wochen pro Krankheitsfall im Einsatz sein.

Dazu ist eine Verordnung für häusliche Pflege oder/und eine Haushaltshilfe notwendig, die der Krankenhausarzt oder der Hausarzt ausstellt. Der Arzt muß auch den Grund, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Hilfen beschreiben. Die Unterstützungspflege bedarf einer Genehmigung durch die Krankenkasse. Dann kann sich der Versicherte an einen Pflegedienst wenden. Findet sich hier keine Haushaltshilfe, können auch die Kosten für eine privat beschaffte Haushaltshilfe übernommen werden.

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Die Häusliche Pflege und die Haushaltshilfe sind im SGB V in den §§ 37 und 38 geregelt.

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Falls insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt eine ambulante Versorgung Zuhause nicht ausreichend ist, besteht ein Anspruch auf eine stationäre Kurzzeitpflege auch ohne Vorliegen eines Pflegegrads. Dafür stellt die Krankenkasse im Rahmen der sogenannten „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ einen jährlichen Betrag von bis zu 1612 € zur Verfügung. Bei Vorliegen eines Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 liegt Pflegebedürftigkeit vor und somit wäre die Pflegekasse mit der regulären Kurzzeitpflege zuständig. Die Regelungen dazu stehen im SGB V im § 39c.

Haushaltshilfe ab Pflegegrad 1 mit Entlastungsbetrag

Ab Pflegegrad 1 gewährt die Pflegekasse den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€. Mit dieser Sachleistung bezuschusst die Pflegekasse die Kosten für eine Haushaltshilfe eines zugelassenen Anbieters mit bis zu 125€ monatlich. Zugelassene Anbieter sind in der Regel die Sozialstationen.

Übergangspflege im Krankenhaus

Seit dem Jahr 2021 besteht die Möglichkeit einer Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V) als neue Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung folgende Leistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können:

  • erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege
  • Kurzzeitpflege
  • medizinische Rehabilitation
  • Pflegeleistungen nach SGB XI

Die Übergangspflege muss in dem Krankenhaus stattfinden, in dem bereits die Krankenhausbehandlung erfolgt ist. Die Übergangspflege umfasst Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die erforderliche ärztliche Behandlung.

Quelle: GKV Spitzenverband, Übergangspflege im Krankenhaus

Dieser Beitrag ist bereits 2019 erschienen und wurde am 28.07.22 aktualisiert.

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.