Haushaltshilfe bei Erkrankung eines Elternteils mit Kindern bis 13 Jahren

Die Krankenkasse kann bei einer akuten Erkrankung eines Elternteils die Kosten für eine Haushaltshilfe für eine begrenzte Zeit übernehmen. Erste Voraussetzung ist, dass ein Kind im Haushalt lebt, das unter 13 Jahren alt ist. Bei manchen Krankenkassen wie z.B. der AOK liegt die Grenze bei unter 14 Jahren. Wenn es sich um ein behindertes Kind handelt, so spielt das Alter keine Rolle. Die die Haushaltshilfe wird dann von der Krankenkasse unabhängig vom Alter des Kindes übernommen. Zu den Aufgaben der Haushaltshilfe gehören alle anfallenden Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Putzen aber auch Teile der Betreuung des Kindes, wie beispielsweise das Kind zum Kindergarten zu bringen oder gemeinsam zu essen.

Bei chronischen Erkrankungen ist diese Form der Haushaltshilfe allerdings begrenzt. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur, wenn eine Erholung der Mutter bzw. des Vaters insoweit abzusehen ist, dass der Elternteil wieder selbst den Haushalt führen können wird. Dies könnte z.B. im Falle eines akuten Schubs bei Multiple Sklerose der Fall sein. Nach einem Krankenhausaufenthalt und einigen Wochen Rückbildung eines Schubs könnte je nach Krankheitsverlauf die Haushaltsführung wieder möglich werden.

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Ist ein Kind im Haushalt unter 13 Jahre alt, (je nach Krankenkasse 14) wird die Haushaltshilfe von der Krankenkasse in folgenden Fällen übernommen:

  • nach der Geburt eines weiteren Kindes
  • bei Krankenhausaufenthalt oder Rehaaufenthalt eines Elternteils
  • bei akuter Erkrankung
  • bei Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung, aber mit Aussicht auf Erholung
  • und niemand im Haushalt kann sonst das Kind versorgen, auch keine Großeltern im gleichen Haus.

Wenn der zweite Elternteil berufstätig ist

Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Krankenkasse die Haushaltshilfe auch, wenn ein Elternteil berufstätig ist. In dem Fall werden die Kosten jedoch nur für die Zeiten übernommen, in denen der Partner tatsächlich außer Haus bei der Arbeit ist.

Alternative: Haushaltshilfe durch zweiten Elternteil

Der zweite Elternteil oder ein anderer Angehöriger könnte auch selbst die Haushaltshilfe sein. Diese Alternative käme dann ins Spiel, falls keine Haushaltshilfe gefunden werden kann oder jemand aus der Familie den Haushalt gerne führen möchte. In diesem Fall würde die Person sich unbezahlten nehmen. Die Krankenkasse zahlt dann einen Stundensatz in der Höhe der Kosten der bewilligten Haushaltshilfe.

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Beantragung der Haushaltshilfe

Im aktuten Ktrankheitsfall ist es notwendig, dass schnell jemand den Haushalt übernehmen kann. Schließlich fallen viele Arbeiten wie kochen, einkaufen und Kinder zur Kita bringen täglich an. Deshalb empfehle ich Familien, sich das Antragsformular vorab von der Krankenkasse zu besorgen und für den Krankheitsfall vorrätig zu haben.


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Der/die Ärztin muß auf dem Formular folgende Angaben machen, dies kann der Hausarzt oder ein Arzt im Krankenhaus  sein:

  • Begründung der medizinischen Notwendigkeit einer Haushaltshilfe
  • Umfang und die voraussichtliche Dauer der Haushaltshilfe

Das Antragsformular muss dann bei der Krankenkasse eingereicht und die Entscheidung abgewartet werden. Nach der Genehmigung durch die Krankenkasse kann die Haushaltshilfe gesucht und eingesetzt werden. Die Krankenkasse kennen die regionalen Anbieter für die Haushaltshilfen.

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.