Hilfe zur Pflege: wenn das Pflegegeld nicht reicht

Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen in vielen Fällen nicht für die nötigen Pflegeleistungen aus, denn sie wurde lediglich als eine Teilversicherung geschaffen. Das Pflegegeld und alle weiteren Leistungen sollten daher immer nur als Zuschuss gesehen werden.

In manchen Fällen kann oder muß auf die Finanzierung über die Sozialhilfe, die sogenannte Hilfe zur Pflege, zurückgegriffen werden:

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  • falls bei ambulanter Pflege das Pflegegeld nicht für die notwendigen Einsätze der Sozialstation ausreicht
  • falls eine notwendige Pflege im Heim nicht bezahlt werden kann
  • falls keine Krankenversicherung besteht
  • falls die Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung nicht erfüllt ist (mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre), z.B. bei anerkannten Asylbewerbern.

Dazu wurde vom Gesetzgeber die sogenannte Hilfe zur Pflege geschaffen. Diese kann die vollständigen Kosten der notwendigen Pflege übernehmen, wenn alle Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind. Allerdings gibt es Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Einkommens- und Vermögensgrenzen

Als Sozialhilfeleistung ist die Hilfe zur Pflege an Einkommens- und Vermögensgrenzen gebunden. Die Vermögensgrenze pro Person liegt bei 5000 €, bei Erwerbseinkommen bei 30000 €.

Der Freibetrag für das Erwerbseinkommen beträgt 40% des unbereinigten Bruttoeinkommens gedeckelt auf maximal 65% der Regelbedarfsstufe 1. Dadurch sinkt der Eigenanteil für Berufstätige, die Hilfe zur Pflege erhalten. Das Netzwerk Inklusion und Teilhabe e.V. hat dies auf seiner Internetseite gut verständlich erläutert und bietet dort auch einen Rechner, mit dem sich auf einfache Weise der Eigenanteil ermitteln lässt.


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Welchen Pflegebedarf kann die Hilfe zur Pflege abdecken?

Was der Sozialhilfeträger als notwendigen Bedarf übernimmt, wird wie bei der Pflegeversicherung durch die Pflegebegutachtung des medizinischen Dienstes (MDK) festgelegt. Anders als bei der pauschalen Einteilung der Pflegegrade kommt es bei der Hilfe zur Pflege auf die im Gutachten aufgeführten einzelnen Bedarfe an. Das kann beispielsweise bei der Pflege durch eine Sozialstation vorteilhaft sein, da nicht mit Pflegegeldpauschalen abgerechnet wird, sondern der im Gutachten festgestellte Bedarf abgedeckt werden muß. Die Hilfe zur Pflege ist ab der Feststellung des Pflegegrades 1 möglich ist (Quelle: Rundschreiben Berliner Senat).

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Zuständiger Sozialhilfeträger

Mit dem Bundesteilhabegesetz wechselte die Zuständigkeit von der Grundsicherung hin zum Träger der Eingliederungshilfe. Dieser ist der überörtliche Sozialhilfeträger. Dort muß der Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Eine Übersicht der zuständigen Stellen gibt es hier.

Wann sind Zuzahlungen von Angehörigen zu leisten?

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz regelt, dass Zuzahlungen ab Bruttoeinkünften von mehr als 100000 Euro pro Jahr geleistet werden müssen.

Das Gesetz beinhaltet folgende Regelungen:

  • Auf das Einkommen der erwachsenen Kinder von pflegebedürftigen Eltern wird ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen. Das Gleiche gilt für die Eltern pflegebedürftiger Kinder.
  • Diese 100.000 Euro-Grenze betrifft die Hilfe zur Pflege und sonstige Leistungen in der Sozialhilfe .
  • Vermutet der Sozialhilfeträger bei den erwachsenen Kindern oder Eltern pflegebedürftiger Menschen ein Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro, so kann von diesen eine Offenlegung ihres Einkommens verlangt werden.

Liegt das Bruttoeinkommen über 100000 Euro im Jahr, so kann Hilfe eines Elternunterhaltsrechners die Höhe der Zuzahlung leicht ermittelt werden.

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.