Mit Hilfe der Kurzzeitpflege steht für die Pflegegrade 2-5 pro Jahr ein gemeinsamer Jahresbetrag in Höeh von 3539€ zur Verfügung, mit dem für maximal 8 Wochen eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim finanziert werden kann. Dieser Jahresbetrag bildet ein gemeinsames Budget, in welches die Leistungen der Verhinderungspflege mit rein gerechnet werden.
Die Kurzzeitpflege kann eine absehbare Lücke in der häuslichen Pflege überbrücken oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erfolgen, wenn beispielsweise die häusliche Pflege aufgrund eines vorübergehenden höheren Pflegebedarfs noch nicht ausreichend wäre.
Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Kurzzeitpflege in stationärer Einrichtung, gemeinsamer Jahresbetrag pro Jahr ab 1. Juli 2025
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
jährlich | – | 3539 | 3539 | 3539 | 3539 |
Verrechnung mit Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag
Die Kurzzeitpflege kann bei vorliegendem Pflegegrad 2-5 mit dem maximalen Budget der Verhinderungspflege verrechnet werden. Somit stehen ab 2025 für die Kurzzeitpflege also maximal 3539€ zur Verfügung.
Ab Pflegegrad 1 kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131€ für die Verhinderungspflege verwendet werden. Das geht auch rückwirkend mit noch nicht in Anspruch genommenen Entlastungsbeträgen. Darüber habe ich zum Thema Entlastungsbetrag und Haushaltshilfe schon berichtet.
Ohne Pflegegrad und bei Pflegegrad 1: Kurzzeitpflege im Rahmen der Übergangspflege
Seit 2016 existiert diese Form der Kurzzeitpflege auch als Leistung der Krankenkasse. Für den Fall, dass nach einem Krankenhausaufenthalt eine ambulante Versorgung Zuhause nicht ausreichend ist, besteht so ein Anspruch auf eine stationäre Kurzzeitpflege. Dafür stellt die Krankenkasse im Rahmen der sogenannten „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ den der Pflegekasse entsprechenden jährlichen Betrag zur Verfügung, siehe dazu auch diesen Beitrag zum Thema Unterstützungspflege.