Haushaltshilfe ab Pflegegrad 1 mit Entlastungsbetrag

Mit dem Entlastungsbetrag gibt es die Möglichkeit eine Haushaltshilfe über die Pflegekasse zu finanzieren.Die Höhe des Entlastungsbetrages beträgt steigt 2025 von 125 € auf 131 € an. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist mindestens der Pflegegrad 1. In der Regel akzeptiert die Pflegekasse jedoch nur Haushaltshilfen von anerkannten Anbietern, wie z.B. eines Pflegedienstes. In den meisten Bundesländern besteht die zusätzliche Möglichkeit, dass auch registrierte Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen den Entlastungsbetrag abrechnen können.

Mit dem Entlastungsbetrag kann eine Haushaltshilfe und auch Dienstleistungen wie z.B. Besorgungen, Vorlesen oder Spazierengehen finanziert werden. Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung. Für die Abrechung einer Haushaltshilfe mit der Pflegekasse gibt es folgende Möglichkeiten. Haushaltshilfe ab Pflegegrad 1 mit Entlastungsbetrag weiterlesen

Einweghandschuhe

Pflegehilfsmittel und Hausnotruf

Pflegehilfsmittel können bei ambulanter Pflege ab Pflegegrad 1 von der Pflegekasse bereitgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen (z.B. Hausnotruf).

Pflegehilfsmittel sollen die Versorgung zu Hause erleichtern und werden in zwei Kategorien eingeteilt:

  • Verbrauchsprodukte (z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, saugende Bettschutzeinlagen etc.)
  • Technische Hilfsmittel (z.B. Pflegebetten, Rollstühle, Hebegeräte, Lagerungskissen, Hausnotruf usw.).

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Pflegegelderhöhung 2024

Zum 01.01.2024 wurde das Pflegegeld erhöht und ab 2025 die Verwendung der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege flexibler gestaltet . Auch die Zuschläge, welche die Pflegekassen für Heimbewohner bezahlen, stiegen an. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die betreffenden Inhalte des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) aus dem Bundesministerium für Gesundheit.

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Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Auch ohne Pflegegrad  besteht für pflegende Angehörige, Angehörige von hilfsbedürftigen Personen und ehrenamtlich tätige Pflegepersonen ein Recht auf kostenlose Pflegekurse. Die Kosten werden von der Pflegekasse der hilfsbedürftigen Person übernommen und ein Pflegegrad muss dafür nicht vorliegen. Ziel ist es den Angehörigen die Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern. Auch pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen sollen verringert oder verhindert werden. Die gesetzliche Grundlage für die kostenlosen Pflegekurse und häusliche Schulungen ist §45, SGB XI:
„Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. …“


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Pflegezeit und Vereinbarung von Beruf und Pflege

Die Notwendigkeit der Pflege eines Angehörigen kann plötzlich oder schrittweise auftreten und stellt in beiden Fällen nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für die Angehörigen eine bedeutende Herausforderung dar. Oftmals ist es für Familienmitglieder von höchster Bedeutung, sich um ihre Verwandten zu kümmern. Allerdings gestaltet sich die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege nicht immer einfach. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die gesetzliche Pflegezeit eingeführt. Pflegezeit und Vereinbarung von Beruf und Pflege weiterlesen

Hilfe zur Pflege: wenn das Pflegegeld nicht reicht

Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen in vielen Fällen nicht für die nötigen Pflegeleistungen aus, denn sie wurde lediglich als eine Teilversicherung geschaffen. Das Pflegegeld und alle weiteren Leistungen sollten daher immer nur als Zuschuss gesehen werden.

In manchen Fällen kann oder muß auf die Finanzierung über die Sozialhilfe, die sogenannte Hilfe zur Pflege, zurückgegriffen werden:

  • falls bei ambulanter Pflege das Pflegegeld nicht für die notwendigen Einsätze der Sozialstation ausreicht
  • falls eine notwendige Pflege im Heim nicht bezahlt werden kann
  • falls keine Krankenversicherung besteht
  • falls die Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung nicht erfüllt ist (mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre), z.B. bei anerkannten Asylbewerbern.

Dazu wurde vom Gesetzgeber die sogenannte Hilfe zur Pflege geschaffen. Diese kann die vollständigen Kosten der notwendigen Pflege übernehmen, wenn alle Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind. Allerdings gibt es Einkommens- und Vermögensgrenzen. Hilfe zur Pflege: wenn das Pflegegeld nicht reicht weiterlesen

Krankenfahrten: mit dem Taxi oder Patientenfahrdienst zum Arzt

Krankenfahrten sind ärztlich verordnete Fahrten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung, für die ein Taxi oder ein Patientenfahrdienst genommen werden kann. Doch nur bei schweren Beeinträchtigungen der Mobilität  ist eine ärztliche Verordnung der Krankenfahrt möglich. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung beim Arzt oder Zahnarzt ist keine Genehmigung der Krankenkasse notwendig.

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Haushaltshilfe bei Erkrankung eines Elternteils mit Kindern bis 13 Jahren

Die Krankenkasse kann bei einer akuten Erkrankung eines Elternteils die Kosten für eine Haushaltshilfe für eine begrenzte Zeit übernehmen. Erste Voraussetzung ist, dass ein Kind im Haushalt lebt, das unter 13 Jahren alt ist. Bei manchen Krankenkassen wie z.B. der AOK liegt die Grenze bei unter 14 Jahren. Wenn es sich um ein behindertes Kind handelt, so spielt das Alter keine Rolle. Die die Haushaltshilfe wird dann von der Krankenkasse unabhängig vom Alter des Kindes übernommen. Zu den Aufgaben der Haushaltshilfe gehören alle anfallenden Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Putzen aber auch Teile der Betreuung des Kindes, wie beispielsweise das Kind zum Kindergarten zu bringen oder gemeinsam zu essen. Haushaltshilfe bei Erkrankung eines Elternteils mit Kindern bis 13 Jahren weiterlesen

Kohlmeise am Futterhaus

Mehr Lebensqualität durch Tierbeobachtung

Dass die Beobachtung von wilden in Deutschland lebenden Tieren den Alltag von pflegebedürftigen Menschen bereichern kann wurde mir vor einigen Jahren bei einem Besuch eines älteren Ehepaares bei ihnen zu Hause das erste Mal bewusst. Das Ehepaar lebte alleine in einem Haus auf dem Land und der Ehemann pflegte seine schwer betroffene und auf einen großen Elektrorollstuhl angewiesene Frau. Im Gespräch erzählte mir der Mann, dass die beiden gerne am Fenster sitzen und dabei den Vögeln zuschauen, die an das Futterhäuschen kommen würden. Beide lächelten bei der Geschichte und freuten sich sichtbar über die Erinnerungen daran. Das Futterhäuschen stand gerade nur wenige Meter entfernt vom Fenster und man hatte wirklich einen guten Blick darauf.

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Pfronten Blick

Familienerholungsstätten: Zuschuss für Urlaub mit Pflegebett

Derzeit ist Urlaub leider nicht denkbar, denn die Corona-Pandemie hat uns alle im Griff. Erst nach deren Abklingen werden wieder Reisen möglich sein. Auch dann gilt: Wenn ein pflegebedürftiger Mensch auf Hilfe angewiesen ist kommt die Erholung oft zu kurz. Denn barrierefreie Unterkünfte sind rar und falls zusätzlich noch personelle Pflege und Hilfsmittel organisiert werden müssen wird es oft kompliziert. Allein die Organisation eines Pflegebettes ist bei den meisten klassischen Hotels ein fast unlösbares Problem.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung wirbt mit ihrer Broschüre „Urlaub mit der Familie“ für ein Netz aus 30 Familienerholungsstätten mit barrierefreien Zimmern in den touristischen Top-Regionen Deutschlands. Oft sind die Zimmer sogar mit einem Pflegebett ausgestattet und ein Pflegedienst vor Ort kommt ins Haus.

Bezüglich der Finanzierung stelle ich drei Punkte genauer vor:

  • Einige Bundesländer geben auf Antrag einen kleinen Zuschuß für einen Urlaub in einer Familienerholungsstätte. Dafür gibt es bestimmte Vorausetzungen.
  • Auch die Stiftung Dr. med. Heide Paul-Toebelmann Stiftung kann auf Antrag eine Erholungsmaßnahme für pflegende Angehörige bezuschussen.
  • Der Pflegedienst kann auch im Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen über die Verhinderungspflege mit finanziert werden, wenn der pflegende Angehörige z.B. stundenweise eigene Unternehmungen machen möchte (siehe dazu diesen Beitrag zum Thema Verhinderungspflege und stundenweise Verhinderung der Pflegeperson).

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