Übernimmt die Pflegekasse oder die Krankenkasse die Kosten für ein Hilfsmittel, dann bezahlt sie auch anfallende Strom-, Reparatur- und Wartungskosten. Für selbst beschaffte Hilfsmitteln ist die Kasse dagegen nicht zuständig.
Notwendige Reparaturen werden von dem Sanitätshaus durchgeführt, welches das Hilfsmittel ausgeliefert hat. Bei Rollstühlen beinhaltet dies auch Verschleißteile wie die Reifen und Akkus. In der Regel rechnet das Sanitätshaus die Reparatur- und Wartungskosten selbst mit der Kasse ab.
Falls die Kasse nicht zuständig ist kann sich der Preisvergleich für Ersatzteile im Internet lohnen. Die Preisunterschiede gegenüber den Sanitätshäusern sind riesig. Gerade bei Rollstuhlakkus kann dann viel Geld gespart werden, denn sie können bei entsprechendem Geschick oft recht einfach selbst getauscht werden. Auf meinem Blog rollstuhl-akku.de gibt es eine Liste, die über 200 Rollstühle und ihre entsprechenden Akkus aufführt.
Stromkostenerstattung
Für die Übernahme der Stromkosten von elektrisch betriebenden Hilfsmitteln kann ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden, dann werden bis zu 60€ pro Gerät und Jahr erstattet. Voraussetzung ist, dass die Krankenkasse das Hilfsmittel bewilligt hat und die Kosten für das Hilfsmittel übernommen hat.
Schon im Jahr 1997 hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die Krankenkasse für ein von ihr bewilligtes Hilfsmittel, wie z.B. einen Elektrorollstuhl, einen Rollstuhl, ein E-Mobil oder ein Beatmungsgerät die Stromkosten übernehmen muss (Urteil vom 6.2.1997, 3 RK 12/96). Zur Vereinfachung wird in der Regel eine jährliche Pauschale von bis zu 60 € für jedes genutzte Gerät von den Krankenkassen übernommen. Dazu muss die Stromkostenrückerstattung bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Betrag wird rückwirkend erstattet.
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